Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Anforderungen im Einzelnen (Satz 1-4)
212
Die Begründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 definiert den Zweck als Datenbank dahingehend, eine große Menge von Daten strukturiert zu speichern und zu verwalten. Für die Verordnung soll als Datenbank eigene oder fremde Datensammlung von und über Unternehmen, Finanzdaten oder Lizenzen anzusehen sein.
213
§ 4 Abs. 3 Satz 2 stellt als Voraussetzung für eine genügende Vergleichbarkeitsprüfung auf, dass der durchgeführte Suchprozess im Zeitpunkt der Prüfung nachvollziehbar und prüfbar ist. Die Anforderungen in dieser Hinsicht sind hoch. Der Steuerpflichtige muss seinen Suchprozess sowohl in quantitativer (automatisierter Suchprozess) und in qualitativer Hinsicht (manueller Suchprozess auf der Basis unterschiedlicher Informationsquellen wie z.B. Internet-Webseiten der Vergleichsunternehmen, Finanzdaten, Informationen aus weiteren, öffentlich-zugänglichen Datenbanken, etc.) offenlegen. Der Aufwand ist sowohl operativ in der Durchführung der Analyse als auch aus Sicht der Erstellung der Aufzeichnung darüber ausgesprochen aufwendig. In der Betriebsprüfungspraxis zeigt sich gleichwohl, dass weniger die Prozesse und die Aufzeichnungen in Bezug ...