Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.1 Zeitnahe Dokumentation
109
In Abschnitt D.1 beschäftigt sich die OECD vornehmlich mit der Frage, welche Informationen für die Bestimmung der Verrechnungspreise heranzuziehen sind und welcher Zeitpunkt hierfür maßgeblich ist.
Zu Tz. 5.27
109.1
Nach dem Willen der OECD soll sich jeder Steuerpflichtige bemühen, Verrechnungspreise in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz auf Basis derjenigen Informationen zu bestimmen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion vernünftigerweise verfügbar sind. Somit sollte sich der Steuerpflichtige vor der Festsetzung der Preise darüber Gedanken machen, ob seine Verrechnungspreise für steuerliche Zwecke angemessen sind und sein Finanzergebnis bei Abgabe der Steuerklärung noch einmal auf seine Fremdüblichkeit hin überprüfen.
110
Maßgebend ist also der Erkenntnisstand des Steuerpflichtigen, der unmittelbar vor der Bestimmung des Preises besteht (Ex-ante-Betrachtung). Ein solches Vorgehen deckt sich auch mit der Wirklichkeit des Geschäftslebens. Die Kalkulation von Preisen, ganz gleich gegenüber wem, erfolgt stets auf der Basis momentbezogener Daten. Aus nationaler Perspektive ergibt sich der Grundsatz einer Ex-ante-Betrachtung aus § 1 ...