Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.4.5 Begrenzte Verfügbarkeit von Vergleichswerten
Zu Tz. 3.38
141
In Tz. 3.38 geht die OECD darauf ein, dass sich in der Praxis nicht immer perfekte Vergleichsdaten finden lassen. In solchen Fällen sieht die OECD vor, die Vergleichbarkeitseigenschaften der Fremdvergleichsdaten an bestimmten Stellen zu lockern, um überhaupt Vergleichswerte ermitteln zu können. So können in solchen Fällen auch Vergleichswerte aus anderen geografischen Regionen (vgl. OECD-Kap. III, Tz. 3.35 Anm. 133-135), anderen Industriesektoren oder von Unternehmen mit abweichenden Geschäftsstrategien, Geschäftsmodellen oder mit abweichendem wirtschaftlichem Umfeld herangezogen werden. Die OECD sieht hier eine pragmatische fallbezogene Vorgehensweise vor.
142
Hierbei ist zusätzlich zu betonen, dass in bestimmten Fällen vom internen Geschäftsvorfall abweichende Eigenschaften nicht eine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung der Vergleichbarkeit hervorrufen können, da die entsprechenden Eigenschaften (insbesondere der geografische Markt) häufig eben keine negativen Effekte auf die Vergleichbarkeit mit dem internen Geschäftsvorfall haben. Eine Lockerung bestimmter Kriterien, die nur einen geringen Einfluss auf die relevanten Ergebnisse (z.B. Gewinne) haben, kann dann dazu führen, dass eine deutlich größere Grundgesamtheit an möglichen Vergleichsdaten herangezogen werden kann und somit gegebenenfalls bei den relevanten Eigenschaften (v.a. Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern) Vergleichstransaktionen mit besseren Vergleichbarkeitseigenschaften ermittelt werden können.
143
Die Ansicht, dass Fremdvergleichswerte nicht perfekt sein müssen, findet in den deutschen Regularien im Prinzip ihren Gegenpart in der Anerkennung, dass auch eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichsdaten zur Ermittlung eines Fremdvergleichswerts angemessen sein können.
Zu Tz. 3.39
144
In Tz. 3.39 geht die OECD auf die Besonderheiten der Profit-Split-Methode ein. Die OECD erkennt an, dass diese Methode auch ohne Fremdvergleichsdaten angewendet werden kann, wenn sich solche Daten aufgrund von wesentlichen wertvollen immateriellen Wirtschaftsgütern nicht ermitteln lassen können. Dieser Sachverhalt sollte bei Anwendung der Profit-Split-Methode in der Praxis der Regelfall sein und somit sollten fehlende Fremdvergleichsdaten bei der Anwendung der Profit-Split-Methode kein Hindernis sein (vgl. OECD-Kap. II, Tz. 2.117 Anm. 481-484).