Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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II. Abwandlung zu Fall B (Preisanpassungsklausel)
Bei der Prüfung der Jahre 01 bis 05 stellt der Betriebsprüfer fest, dass die TG - abweichend von den ursprünglichen Planungsunterlagen - einen tatsächlichen Reingewinn nach Steuern i.H.v. jährlich 1.300.000 € erzielt hat. Die Parteien (MG und TG) hatten weder eine Preisanpassungsklausel noch eine Lizenzvereinbarung getroffen. Die gesetzliche Vermutung (§ 1 Absatz 3 Satz 11 AStG), dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Preisvereinbarung bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten, konnte der Steuerpflichtige nicht widerlegen. Aufgrund der tatsächlichen Gewinnentwicklung der TG ergibt sich ein neuer Höchstpreis (Stufe 2) von 5.988.232 € (Berechnung entsprechend der obigen. Darstellung zu Fall B). Der Mittelwert des neuen Einigungsbereichs (2.745.636 € bis 5.988.232 €) beträgt 4.366.934 € und liegt somit außerhalb des ursprünglichen Einigungsbereichs (2.745.636 € bis 4.145.699 €). Damit ist eine erhebliche Abweichung (Rn. 138 ff.) gegeben.
S. 187
Beispiel 2 1 Wertermittlung für Funktionsverlagerungen in Schätzungsfällen
Die inländische Gesellsc...