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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

b) Rechnungsstellung

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Die in § 3 FVerlV vorgesehene Gesamtbewertung des Transferpakets führt auch zu nicht zu unterschätzenden praktischen Problemen. Obwohl die Bewertung zu einer Gesamtsumme für das Transferpaket führt, ist diese Gesamtsumme für Bilanzierungszwecke, aber insbesondere auch für Umsatzsteuer- und Zollzwecke, auf die Bestandteile des Transferpakets aufzuteilen. Dementsprechend sind die entsprechenden Preise in einer Rechnung offen auszuweisen.

Beispiel

Die A AG betreibt im Inland eine Fabrik zur Herstellung von Stoffen für die Bekleidungsindustrie. Der Betrieb ist nicht mehr kostendeckend, der Wert des Gewinnpotentials aus Sicht der A deshalb null. Das Werk wird zu der Tochtergesellschaft B in die Türkei verlagert. Zu dem Transferpaket gehören Maschinen im Wert von 300 und andere materielle Wirtschaftsgüter im Wert von 200, immaterielle Wirtschaftsgüter im Wert von 1.500, Dienstleistungen im Wert von 300 und, weil sich in der Türkei erhebliche Standortvorteile realisieren lassen, nach der Berechnung des Gesetzes ein Geschäftswert von 2000. Die Rechnung von A an B könnte damit etwa lauten:

Für das Ihnen mit der Funktionsverlagerung vom ... überlassene Transferpaket erlauben wir uns zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 221Maschinen
300
andere materielle Wirtschaftsgüter
200
immaterielle Wirtschaftsgüter
1500
Dienstleistungen
300
Geschäftswert
2000
Summe
4300

Es bedarf keiner großen Fantasie, um sich auszumalen, dass eine solche Rechnungserstellung im anderen Land eine intensive Prüfung des Vorgangs nach sich ziehen wird. Darüber hinaus ist eine steuerliche Anpassung durch die Behörden des übernehmenden Staates um den in Rechnung gestellten Geschäftswert, der ausschließlich durch die ausländischen Standortvorteile begründet ist, sehr wahrscheinlich. Damit verursacht die deutsche Lösung nicht nur erheblichen Mehraufwand durch das Abgehen von der Einzelbewertung, weil eine solche Einzelbewertung trotzdem für die Erstellung der Rechnung unerlässlich bleibt. Durch den sachgerechten, offenen Ausweis in einer Rechnung wird das Doppelbesteuerungsproblem in der Praxis auch offenkundig und unausweichlich.

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