Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3. § 4 Abs. 3 FVerlV
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Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers verwirklicht sich eine Funktionsverlagerung nicht immer in einem Akt, sondern es können bis zum Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen mehrere Jahre vergehen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 und § 1 Abs. 6 FVerlV). Für den Unterfall der FunktionsverS. 226doppelung trifft § 4 Abs. 3 FVerlV eine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums von einer Verlagerung auszugehen ist. Allerdings erfasst § 4 Abs. 3 FVerlV seinem Wortlaut nach erstaunlicherweise nicht die Fälle des § 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV, bei denen sich im Verlauf von 5 Jahren eine Funktionsverlagerung ergibt, ohne dass es vorher zu einer Verdopplung gekommen ist.
Beispiel 1
Die A AG stellt im Inland in einer Fabrik einen chemischen Grundstoff her und hat dafür ein neues, sehr innovatives Verfahren entwickelt. Die Tochtergesellschaft B sp. z o. o. in Polen, die vor langer Zeit erworben wurde, stellt diesen Grundstoff ebenfalls seit vielen Jahren her. Im Jahr 01 lizenziert A an B das Verfahren für eine angemessen Lizenzgebühr. Im Jahr 03 stellt die A die Herstellung völlig ein und der Grundstoff wird nur noch von B produziert.
Es lag zu keinem...