Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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6.5 Aufhebung und Beschränkung der Wirkung des APA
In allen Fällen der Aufhebung oder Beschränkung der Wirkung eines APA ist zu beachten, dass die Finanzbehörden alle während des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse nach § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz) zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen und anderer Personen für die Besteuerung zu berücksichtigen haben (Tz. 1.3).
6.5.1 Nichtverwirklichung des Sachverhalts
Sowohl die Vorabverständigungsvereinbarung als auch die Vorabzusage sind gegenstandslos und entfalten keinerlei Rechtswirkung, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt, der dem APA zu Grunde gelegt worden ist, nicht verwirklicht.
6.5.2 Nichterfüllung von Gültigkeitsbedingungen
Werden Gültigkeitsbedingungen in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist dem APA die Grundlage entzogen; die Vorabzusage kann auf den Zeitpunkt, ab dem die Gültigkeitsbedingungen nicht (mehr) erfüllt sind, widerrufen werden (Tz. 5.1). Das BZSt unterrichtet den anderen Staat unverzüglich von dem Sachverhalt.
Bei unwesentlichen Abweichungen kann das BZSt in Abstimmung mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde das APA fort gelten lasse...