Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Betroffene Steuerpflichtige
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Während die OECD-Regelungen zur Masterfile-Dokumentation keine besonderen Anforderungen dahingehend enthalten, welche Unternehmen zur S. 109Erstellung eines Masterfiles verpflichtet sind, beschränkt die deutsche Regelung die Verpflichtung zur Erstellung einer Stammdokumentation in § 90 Abs. 3 Satz 3 AO auf größere Unternehmen. Demnach ist eine Stammdokumentation nur zu erstellen, wenn es sich bei dem Rechtsträger des betroffenen Unternehmens um einen Steuerpflichtigen handelt, der Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist und dessen Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Millionen EUR betragen hat. Ein „Unternehmen“ im Sinne der Regelung wird dabei in aller Regel ein Gewerbebetrieb sein. Die Gesetzesbegründung zu § 90 AO spricht sogar davon, dass nur „solche Unternehmen von der erweiterten Aufzeichnungspflicht erfasst werden, die gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen“. Allerdings hat sich dies im Wortlaut der Regelung selbst nicht niedergeschlagen, sodass neben den Beziehern originär gewerblicher und gewerblich geprägter Einkünfte grundsätzlich auch die Bezieher sonstiger Gewinneinkünfte sowie die Bezieher von Zinsen, Lizenzen und Mietei...