Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Gesamtbewertung bei Funktionsverlagerungen (statt Einzelbewertung)
4.1
Da immaterielle Wirtschaftsgüter häufig nicht besonders in Erscheinung treten und deshalb nur schwer identifiziert werden können (z.B. ungeschütztes Know-how), entbindet der Gesetzgeber die FinVerw. ab dem VZ 2008 von der Pflicht, jedes einzelne übergegangene Wirtschaftsgut separat zu identifizieren und zu bewerten und den Übergang ggf. zu beweisen. Statt dessen wird grundsätzlich nur auf das übergegangene Gewinnpotenzial abgestellt, ohne dass beim abgebenden Unternehmen jedes einzelne Wirtschaftsgut identifiziert und bewertet werden muss (dies muss allenfalls beim aufnehmenden Unternehmen erfolgen, bei dem der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter mit ihren jeweiligen AfA-Zeiträumen zerlegt werden muss). Die FinVerw. trägt nunmehr nur noch die Feststellungslast für das Vorliegen einer Funktionsverlagerung. Hierfür reicht es aus, dass die Übertragung/Überlassung eines einzigen Wirtschaftsguts/Vorteils sowie einer S. 19Aktivität, die allerdings einen organischen Unternehmensteil darstellen muss, mitsamt der dazugehörigen Chancen und Risiken nachgewiesen wird (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG = so...