Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3. Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO)
Zu Tz. 3.1 Mitwirkungspflichtige
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Die allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 1 AO) sowie die erhöhten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO) sind von den Beteiligten zu erfüllen. Die Aufzeichnungspflichten für die Einkunftsabgrenzung (§ 90 Abs. 3 AO) sind hingegen ausdrücklich auf die Stpfl. i.S.d. § 33 AO beschränkt.
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Die Finanzbehörde hat Auskünfte jeweils von dem Beteiligten zu verlangen, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. in dessen Sphäre die Informationsbeschaffung liegt. Der Personenkreis, dem die Mitwirkungs- und Beschaffungspflichten obliegen, kann somit nicht auf Stpfl. beschränkt sein. Vielmehr können die Finanzbehörden auch dritte Personen um Auskünfte und Nachweise ersuchen.
Bezogen auf internationale Verrechnungspreise obliegen die Mitwirkungspflichten sowohl den inländischen Gliedunternehmen als auch den ausländischen verbundenen Unternehmen, die ggf. im Inland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. als Empfänger einer vGA), nicht hingegen den ausländischen Schwestergesellschaften. So kann es z.B. erforderlich sein, Verrechnungspreisdaten einer US-Muttergesellschaft, die Lieferantin des inländischen Vertriebsunternehmens ist, im Inland der F...