Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.4 Hinweise zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Falls der Fremdvergleich ergibt, dass der Aufwand für den entsandten Arbeitnehmer zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen aufzuteilen ist, hat nach den DBA in der Regel der Staat, in dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält, das Besteuerungsrecht für den auf diese Zeit entfallenden vollen Arbeitslohn.
Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn der Arbeitnehmer richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen DBA entsprechend Art. 15 OECD-MA und den nationalen Vorschriften. Zu den näheren Einzelheiten wird insbesondere auf die (, BStBl. I 1983, 470), vom (, BStBl. I 1994, 11), vom (, BStBl. I 1995, 373) und vom (, BStBl. I 2000, 483) hingewiesen.