Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D. Beitritt zu -, Austritt aus - und Beendigung einer Kostenumlagevereinbarung
Zu Tz. 8.44
189
Wechseln die Teilnehmer der Kostenumlagevereinbarung, wird davon auszugehen sein, dass die anteiligen Beiträge der Teilnehmer und die erwarteten Vorteile neu zu bewerten sind.
S. 79Sobald ein neuer Teilnehmer in eine bestehende und bereits „bestehende“ Kostenumlagevereinbarung eintritt und damit ein neues Mitglied der Kostenumlagevereinbarung wird, wird er grundsätzlich berechtigt sein, einen Anteil an den bisherigen Ergebnissen aus den früheren Tätigkeiten der Kostenumlagevereinbarung zu erhalten. Insbesondere kommt die Partizipation an Ergebnissen aus vorhergehenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Betracht. So können beispielsweise aus diesen Tätigkeiten schon Vermögenswerte resultiert haben oder ein Wissensbestand aufgebaut worden sein.
In einem solchen Fall überlassen die bisherigen Teilnehmer einen Teil der ihnen zustehenden Berechtigung dem neuen Teilnehmer. Diese Überlassung soll zu einem angemessenen Entgelt erfolgen. Dazu sind die vorhandenen Ergebnisse zu bewerten. Es handelt sich um eine Art Einkauf in die Vereinbarung und, damit einhergehend, um einen Erwerb der ...