Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Wirtschaftliche vs. zivilrechtliche Beziehungen (Satz 2)
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Da sämtliche Tatsachen anzugeben sind, die für die vereinbarten Verrechnungspreise steuerliche Bedeutung haben, beschränken sich die Aufzeichnungspflichten nicht etwa auf die zivilrechtlichen Beziehungen oder auf Zahlungsströme. Diese Klarstellung ergänzt die schon in der ursprünglichen Fassung der GAufzV aus dem Jahr 2003 enthaltene Regelung in § 4 Nr. 3 GAufzV, demzufolge nicht nur die direkten zivilrechtlichen Geschäftsbeziehungen, sondern das gesamte für die Verrechnungspreisfestsetzung relevante wirtschaftliche Umfeld - insb. auch die Wertschöpfungskette - zu beschreiben ist. Diese Wertschöpfungskette muss jedoch nicht etwa generell quantitativ dargestellt werden, sondern nur in den Ausnahmefällen des § 1 Abs. 3 Satz 4 GAufzV. Vgl. Anm. 96; 178.
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Zudem stellt auch die OECD nicht mehr allein auf die zivilrechtlichen Beziehungen ab, sondern betrachtet diese nur noch als Ausgangspunkt der Prüfung.
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV soll vermieden werden, dass Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden (insbesondere in Steueroasenländern) durch Zwischenschaltung von Personen, über die rein formal ...