Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1.3 Grundsätze
Das APA-Verfahren ist wie die Einleitung eines Verständigungsverfahrens antragsabhängig (Tz. 2.1.1 Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen); es handelt sich nicht um ein Betriebsprüfungsverfahren im Sinne von §§ 193 AO ff. Ein Antragsteller muss den Finanzbehörden die für eine sachgerechte Verrechnungspreisprüfung erheblichen, ihm bekannten Tatsachen vollständig unterbreiten und sie bei der weiteren Sachaufklärung ohne Einschränkung unterstützen. Der Antragsteller soll stärker eingebunden werden als in ein gewöhnliches Verständigungsverfahren (Tz. 4.2), insbesondere bedarf die von ihm vorzuschlagende Verrechnungspreismethode (Tz. 3.3 und Tz. 3.4) einer intensiven Erörterung mit dem Antragsteller.
Die Finanzbehörden haben wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 2 AO) alle im APA-Verfahren bekannt werdenden Umstände zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, auch wenn das APA letztlich scheitert. Die Finanzbehörden können erlangte Informationen im Wege des Auskunftsverkehrs im Rahmen der Vorschriften der AO, des EG-Amtshilfe Gesetz und der DBA anderen betroffenen S...