Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.1 Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (des Einkommens und des Vermögens)
Zu Tz. 1.6
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Die OECD-Leitlinien machen deutlich, dass die darin enthaltenen Regeln eine Verdeutlichung der Art. 9 OECD-MA nachgebildeten DBA-Vorschriften darstellen. Es ist außerdem immer darauf zu achten, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Art. 9 OECD-MA nachgebildeten Abkommensvorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die dort enthaltene Sperrwirkung.
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Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass jede Konzerngesellschaft als selbständiges Unternehmen zu behandeln ist. Eine juristische Person ist auch steuerlich ein eigenständiger Rechtsträger (vgl. Tz. 5 der Einführung zu den OECD-Leitlinien). Dies ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 7 OECD-MA.
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Da also der sog. „separate entity approach“ gilt, ist bei der Verrechnungspreisanalyse vor allem die Frage wesentlich, ob vergleichbare Transaktionen zwischen fremden Dritten zur Verfügung stehen, anhand derer sich Aussagen über die Fremdüblichkeit der konzerninternen Transaktionen treffen lassen. Eine derartige Vergleichbarkeitsanalyse ist deshalb bei Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zentral. Die d...