Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. Resonanz in der Fachliteratur zu § 1 AStG, zur FVerlV und zu den VerwGr.FVerl des BMF
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Sowohl die gesetzlichen Neuregelungen in § 1 AStG als auch die Funktionsverlagerungsverordnung sowie das zur Funktionsverlagerung (VerwGr.FVerl) sind im Schrifttum ungewöhnlich heftiger Kritik ausgesetzt. Vgl. beispielsweise:
BAUMHOFF/DITZ/GREINERT, DStR 2008, 1945: „Die durch die Bundesregierung in der Begründung zur FVerlV dargelegte Auffassung, dass die Neuregelung des § 1 AStG europarechtskonform sei, entbehrt offenbar einer rechtlichen Grundlage.“; BAUMHOFF/DITZ/GREINERT, Ubg 2011, 161: „Mit der Erfassung eines ‚Gross up‘ bzw. ‚Tax Amortization Benefit‘ entfernt sich die deutsche FinVerw. ... von den gesetzlichen Grundlagen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG wird der Einigungsbereich von den jeweiligen Gewinnerwartungen (Gewinnpotenzialen) bestimmt. Maßgebend für die Bewertung sind also ausschließlich die aus der Funktion in der Zukunft erzielbaren Gewinne. ... Die zusätzliche Berücksichtigung der Besteuerung eines (Übertragungs-)Gewinns lässt sich ... nicht aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, der lediglich auf die aus der Funktion erwarteten ‚Reingewinne nach Steuern‘ abstellt. ... Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der einschlägige Standard IDW S 1 zur Unternehmensbewertung, auf den die FinVerw. in den VWG-Funktionsverlagerung regelmäßig im Zusammenhang mit der Bewertung eines Transferpakets Bezug nimmt, die Erfassung einer vergleichbaren (Übertragungs-)Gewinnbesteuerung nicht vorsieht. ... Der aufmerksame Leser der VWG-Funktionsverlagerung wird ... den Eindruck nicht los, dass die FinVerw. versucht, den durch § 1 Abs. 3 Satz 9 ff. AStG und die FVerlV vorgegebenen gesetzlichen Rahmen der Funktionsverlagerungsbesteuerung auszuweiten und zu verschärfen. ... Die vom BMF ... dargelegte Auffassung geht in zahlreichen Punkten (teilweise weit) über den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 9 ff. und die Regelungen der FVerlV hinaus. ... Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ... zahlreiche Betriebsprüfungsfälle in Klageverfahren bzw. Verständigungsverfahren enden werden.“; BERNHARDT/VAN DER HAM/KLUGE, IStR 2008, 844: „Durch die gesetzliche Neuregelung werden Unsicherheiten, die bereits bei der Bestimmung der steuerlich notwendigen Ausgleichszahlungen für Funktionsverlagerungen ... naturgemäß vorliegen, nicht gemindert, sondern verstärkt.“ ... Der Gesetzestext verwendet „zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe.“; BLUMERS, BB 2007, 1757: „Das neue Gesetz ersetzt den gesetzlichen Imperativ durch eine Beschreibung des Gesetzesziels in 13 Sätzen und entbehrt daher mit Sicherheit der nötigen Normenklarheit und Bestimmtheit.“ ... Die Regelung zur Bewertung des Transferpaketes „führt zur Besteuerung der Zukunftserträge des übernehmenden Funktionsträgers. Damit greift sie in das Besteuerungsrecht des Sitzstaates des übernehmenden Rechtsträgers ein. Dies muss zwingend zur Doppelbesteuerung führen S. 21...“; BLUMERS, DStR 2010, 17 (20): „Die FinVerw. will die Untergrenze der Funktionsaufteilung erst dort ziehen, wo die Betriebsbuchhaltung des Steuerpflichtigen eine weitere Aufgliederung in Einzelfunktionen nicht mehr zulässt. Diese Praxis in Abhängigkeit der jeweils gröberen oder detaillierteren Betriebsbuchhaltung würde aber anders als bisher in der Verrechnungspreispraxis denjenigen besser stellen, der eine weniger detaillierte Aufzeichnung der Geschäftsaktivitäten vornimmt.“; BOHR, IWB 2008, Gruppe 1 Fach 3, 2285: „Die Transferpaket(be)rechnung - die Quadratur des Kreises“; BORSTELL/WEHNERT, Funktions- und Geschäftsverlagerung, in Vögele/Borstell/Engler3, S. 1607 ff.: „§ 1 Abs. 3 Satz 9 AStG ... enthält eine tautologische Bestimmung des Begriffs ‚Funktionsverlagerung‘, enthält aber keine Definition des zugrunde liegenden Begriffs der Funktion selbst.“; BRÜNINGHAUS/BODENMÜLLER, DStR 2009, 1285: „Der Gesetzgeber hat die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Funktionsverlagerung sehr unklar und allgemein gehalten.“; CRÜGER/HEGGMAIR/BOEHLKE, IStR 2010, 86: „Bei der FVerlV wurde es versäumt, Regelungen zur Funktionsverlagerung nach Deutschland hinein zu berücksichtigen. ... Gleiches gilt für Betriebsstätten: Da ausländische Betriebsstätten keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sind sie von § 1 AStG nicht erfasst. Auch mit den im EStG verankerten Vorschriften zur Entstrickung sind Funktionsverlagerungen bei Betriebsstätten nicht zu erfassen, da § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Wirtschaftsgut voraussetzt und kein Transferpaket.“; DITZ, Status:Recht 06/2008, 193: „Hauptkritikpunkt an der FVerlV ... bleibt weiterhin, dass durch das Gesamtbewertungsmodell des ‚Transferpakets‘ - über die in Deutschland vor der Funktionsverlagerung gebildeten stillen Reserven hinaus - zukünftig bei dem ausländischen Unternehmen aufgrund von Standortvorteilen, Synergieeffekten, Rationalisierungsmaßnahmen etc. erwartete und damit noch nicht realisierte Gewinne im Zeitpunkt der Funktionsverlagerung mit ihrem Barwert der deutschen Besteuerung unterworfen werden.“; EBERING, IStR 2011, 418: „Preisanpassungsklauseln werden zwischen fremden Dritten relativ selten vereinbart. Dies ist dadurch zu erklären, dass Unsicherheit hinsichtlich der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens(-teils) alleine als Motiv für die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel nicht ausreicht. Vielmehr kommt eine Preisanpassungsklausel vor allem dann in Betracht, wenn neben der Bewertungsunsicherheit eine Informationsasymmetrie zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vorliegt und/oder wenn Anreizkompatibilität zwischen den Parteien hergestellt werden soll. Beides ist in Fällen der Funktionsverlagerung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG häufig nicht gegeben.“; EIGELSHOVEN/NIENTIMP, Ubg 2010, 233: „Das Gesetz [= dritte Öffnungsklausel in § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG] ist allerdings insofern unbefriedigend, als dass der gesetzgeberische Wille aus dem Wortlaut kaum abzuleiten ist und die bereits äußerst komplexen Regelungen zur Funktionsverlagerungsbesteuerung weiter verkompliziert werden.“; ENDRES, IStR 2009, Beihefter zu Heft 20/2009: „Dass trotz § 1 Abs. 3 AStG, Funktionsverlagerungsverordnung und 72 Seiten Verwaltungsgrundsätzen am Ende viele Fragen offen bleiben und sich die einzelnen Trio-Bestandteile in Wertungswidersprüche verstricken, ist leider auch schon Alltag jüngerer Steuergesetzgebung.“; FRISCHMUTH, StuB 2008, 864 (871): „Die FVerlV beantwortet elementare Fragen der Unternehmenspraxis nicht hinreichend oder wirft vielmehr weitergehende Fragen auf.“; FROTSCHER, FR 2008, 49: Bei der gesetzlichen Regelung der Funktionsverlagerung handelt es sich „nicht um eine Konkretisierung des Drittvergleichsgrundsatzes. In Wirklichkeit geht es um eine fiskalisch motivierte Ausdehnung des deutschen Besteuerungsanspruchs über den Drittvergleichsgrundsatz hinaus. ... [Da gemäß § 7 Abs. 2 FVerlV eine Entgeltpflicht auch dann besteht, wenn das verlagernde Unternehmen aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, die Funktion mit eigenen Mitteln selbst auszuüben, will], „die Bundesrepublik ... einen Gewinn besteuern, der in der Bundesrepublik nicht entstanden ist und auch gar nicht zu erzielen gewesen wäre. ... Wenn ein Gewinnpotenzial in der Bundesrepublik nicht realisiert werden konnte, weil die wirtschaftlichen Gegebenheiten dies nicht zuließen, dann ist in der Bundesrepublik das entsprechende Gewinnpotenzial nicht vorhanden. Dann kann ein solches Gewinnpotenzial auch nicht ‚verlagert‘ werden.“; GLAHE, IStR 2010, 870: „Der EuGH hat mit der Rs. SGI entschieden, dass [Einschränkungen der Grundfreiheiten] gerechtfertigt werden können. Dies setzt voraus, dass die EinkünftekorS. 22rektur nicht über den Fremdvergleich hinausgeht und der Stpfl. außersteuerliche Gründe für die fremdunübliche Preisvereinbarung nachweisen kann. § 1 AStG wird diesen Kriterien und damit dem erweiterten Rechtfertigungspotenzial der neuen Rechtsprechung jedoch nicht gerecht. Die Änderungen der Unternehmenssteuerreform 2008 führen dazu, dass die Einkünftekorrektur des § 1 AStG in vielen Fällen über den Fremdvergleich hinausgeht, etwa beim Ansatz des Medians, des wahrscheinlichsten Werts oder des Mittelwerts sowie bei nachträglichen Preisanpassungen.“; GREINERT, DB 2009, 755: „Was nun die Überschussgröße konkret anbelangt, so finden sich in der Funktionsverlagerungsverordnung widersprüchliche Aussagen. Mehrfach werden die Begriffe ‚Gewinne‘, ‚Gewinnerwartungen‘ und ‚Reingewinne‘ verwendet. Damit wird auf Größen aus dem pagatorischen Rechnungswesen Bezug genommen, wobei Gewinne als Differenz von Erträgen und Aufwendungen zu verstehen sind. Andererseits findet man ... auch den Begriff ‚Net Present Value‘. Tatsächlich stammt der ‚Net Present Value‘ aus der Investitionsrechnung und kennzeichnet die Kapitalwertmethode. Im Rahmen der Kapitalwertmethode werden jedoch nicht Erträge und Aufwendungen, sondern Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt. ... Für eine zutreffende Bewertung eines Transferpakets [ist es] erforderlich, auf Zahlungsgrößen, nicht dagegen auf periodisierte Gewinngrößen abzustellen.“; GREINERT/REICHL, DB 2011, 1182: „Die von der deutschen FinVerw. im Rahmen der VWG-Funktionsverlagerung vorgeschriebene Berücksichtigung von Exit Tax und TAB [Tax Amortisation Benefit] im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs führt grds. zu überhöhten Verrechnungspreisen.“; GREINERT/THIELE, DStR 2011, 1197: Die „mittelbare Übertragung der Normen zur Funktionsverlagerung bezüglich der ertragswertorientierten Gesamtbewertung, zum Mittelwertansatz und zur Preisanpassungsklausel auf VZ vor 2008 [wird] weder durch das damals gültige Gesetz noch durch das internationale Verständnis des Fremdvergleichsgrundsatzes gestützt. ... Im Ergebnis stehen somit wesentliche Teile der VWG-FVerl im Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen.“; HAAS, Status:Recht 2008, 107: „Alle anderen Staaten besteuern bei Funktionsverlagerungen lediglich die in den Einzelwirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven und eben nicht einen darüber hinausgehenden Goodwill. ... Statt abzuwarten, welche Regelungen die OECD für Funktionsverlagerungen erlässt, ... hat Deutschland einen internationalen Alleingang beschritten, der dem Standort schadet und die eigenen Reformziele konterkariert.“; HAAS, Ubg 2008, 517: Der Definitionsansatz einer Funktionsverlagerung in der FVerlV „ist durchaus trickreich. Er geht nämlich bei Weitem über die gesetzliche Definition hinaus. ... Einzigartig ist die Qualität der Kontroverse“. ... Während bei anderen Neuregelungen durch das UnStRefG „über Details ... gestritten wird, geht die Auseinandersetzung bei den Regeln über die Besteuerung von Funktionsverlagerungen um deren internationale Kompatibilität mit OECD-Grundsätzen und ausländischem Steuerrecht.“ Die deutsche Fachöffentlichkeit hält „in seltener Einigkeit den sog. Transferpaketansatz für international unüblich.“; HEY, BB 2007, 1303: „Dass die Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig ist, weil sie nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwendung findet ... und es sich nicht um die Abwehr von Missbrauch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt, nimmt der Gesetzgeber hin. ... Die Bestimmung des Einigungsbereichs verletzt das internationale Quellenprinzip, wenn ausländische Standortvorteile in den Preis für das Transferpaket eingehen.“ ... Hinzu kommt eine „streitträchtige Unbestimmtheit der verwendeten Tatbestandsmerkmale ... .“; Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), Ubg 2011, 747: „Die nach Verwaltungsansicht zwingend vorgesehene Berücksichtigung von steuerlichen Auswirkungen [Exit Tax und Tax Amortisation Benefit], die sich erst infolge der Besteuerung der Funktionsverlagerung ... einstellen (könnten), begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese Auffassung lässt sich weder aus den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 AStG und der Funktionsverlagerungsverordnung ... noch aus den OECD-RL oder dem Grundsatz des Fremdverhaltens herleiten. ... Die Berücksichtigung dieser Besteuerungseffekte lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass dies einem betriebswirtschaftlich anerkannten Bewertungsansatz entspräche.“; JAHNDORF, FR 2008, 101: „Im Ergebnis schießen die neuen Regelungen über das Ziel hinaus, weil sie auch im Ausland erwartetes, nicht realisiertes Gewinnpotential erfassen.“; KAMINSKI, RIW 2007, S. 23594: Die unterstellte Informationstransparenz im Konzern ist „eine Annahme, die mit dem Fremdvergleichsgrundsatz unvereinbar ist.“; KAMINSKI/STRUNK, DB 2008, 2501: „Die Regelungen zur Funktionsverlagerung sind u.E. mit dem Fremdvergleichsgrundsatz unvereinbar. Dies gilt sowohl aufgrund des Rückgriffs auf die Fiktion der vollständigen Kenntnis in § 1 Abs. 1 Satz 2 AStG als auch aufgrund der Bewertung.“; KROPPEN/NIENTIMP, IWB 2008, Gruppe 1 Fach 3, 2355: „Wie kann es sein, dass im Verordnungstext der dort ursprünglich vorhandene Komparativ (,mit höherer Wahrscheinlichkeit‘) gestrichen wird, um augenscheinlich eine Gleichrangigkeit zu begründen, nur um dann in der Verordnungsbegründung durch einen Superlativ (,am besten entspricht‘) ersetzt zu werden. Eine solche Form der Rechtsetzung ist unseres Erachtens im höchsten Maße unseriös.“; KROPPEN/RASCH/EIGELSHOVEN, IWB 2007, Gruppe 1, Fach 3, 2201: „Geht man davon aus, dass § 1 AStG eine Besteuerung auslöst, die über Art. 9 OECD-MA hinausgeht, so würde das jeweilige DBA eine Sperrwirkung entfalten. § 1 AStG würde insoweit ins Leere laufen.“; KROPPEN/RASCH, IWB 2010, 824 (841): „Es bleibt insbesondere bei der Kritik an der Definition der Funktion, da auch die finale Fassung der Verwaltungsgrundsätze eine weitgehende ‚Atomisierung‘ der Funktion vornimmt und auch reine Produktsubstitutionen als Funktionsverlagerung qualifiziert. ... Es bleibt ebenfalls ... bei einer rechtlich nicht haltbaren Anordnung der Anwendung der Vorschriften auf Veranlagungszeiträume vor dem Zeitraum 2008 und damit vor Inkrafttreten des zugrunde liegenden Gesetzes.“; NESTLER/SCHAFLITL, BB 2011, 235: „Die Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung geben konkrete betriebswirtschaftliche Bewertungsüberlegungen vor, die teilweise ... zu begrüßen sind. Die Verwaltungsgrundsätze enthalten allerdings einige Ansätze, die nicht im Einklang mit der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre stehen. ... Die Unsicherheit über die künftige Wertentwicklung wird von der Praxis gemeinhin nicht über langfristige Preisanpassungsklauseln abgebildet, da solche Klauseln das operative Geschäft behindern. Vielmehr muss der ‚echte‘ Geschäftsleiter mit dieser Unsicherheit leben und wird dies entsprechend einpreisen. Das Gesetz fingiert in § 1 Abs. 3 Satz 12 AStG dagegen bei Fehlen einer tatsächlichen Anpassungsklausel einen zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Im Vergleich zu dem Anspruch, einen betriebswirtschaftlichen Prozess zu simulieren, ist dies eine realitätsferne Vorgabe.“; LOOKS, Funktionsverlagerungen, in EUROFORUM Verlag GmbH (Hrsg.), Verrechnungspreise und Betriebsstättengewinnermittlung, Lektion 11, Düsseldorf 2008, S. 17: „Die gesetzliche Regelung krankt daran, dass es nicht gelungen ist, eine wirklich praktikable und konkret abgrenzbare Tatbestandsregelung für die Funktionsverlagerung zu formulieren. Insbesondere ist bislang völlig unklar geblieben, anhand welchen Skalierungsgrades Funktionen identifiziert werden sollen.“; OESTREICHER, DB 2009, I: „Die Kritik hat verschiedene Gründe. Ein Punkt ist, dass das Gesetz die Anwendung eines neuen Bewertungsansatzes vorschreibt, der international nicht abgestimmt ist und auch viele Fragen offen lässt. So ist schon kaum nachvollziehbar, was eine Funktionsverlagerung genau ist. Mehr noch ist unklar, wie die im Gesetz adressierten Gewinnpotenziale und Grenzpreise zu bestimmen sind. ... [Es] mag schon irritieren, dass die Ertragserwartungen gerade jener Wirtschaftsgüter, die wegen der Unsicherheit ihres Wertes von einer Aktivierung in Deutschland ausgeschlossen sind, als hinreichend sicher gelten dürfen, wenn es darum geht, einen Steueranspruch für den deutschen Fiskus zu begründen.“; OESTREICHER/HUNDESHAGEN, Ubg 2009, 830 (843): „Ein besonders markantes Beispiel [für die negativen Auswirkungen der neuen Funktionsverlagerungsregelungen auf den Standort Deutschland] ist, dass die Regelungen zur Funktionsverlagerung auch dann greifen, wenn die Tätigkeit der Unternehmen in Deutschland nicht eingeschränkt, sondern durch andere Aufgaben substituiert wird.“; PETER/SPOHN/HOGG, IStR 2008, 864 (869): „Die gesetzlichen Preisanpassungsklauseln sowohl des deutschen als auch des US-amerikanischen Steuerrechts sind mit dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht zu vereinbaren und daher international auch nicht verbreitet.“; PETER/WEHNERT/KOCH/PETER, IStR 2011, 180: „Die Ausführungen der FinVerw. in den Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung sowohl zu den Tatbestandsvoraussetzungen als auch den Rechtsfolgen der 3. Öffnungsklausel lassen in vielen Punkten die erforderliche Klarheit vermissen oder tragen dem Regelungszweck der Norm nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere für S. 24den Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts. ... Von einer Beseitigung der negativen Auswirkungen der Funktionsverlagerungsbestimmungen auf den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland durch die Einführung der 3. Öffnungsklausel und deren Auslegung durch die FinVerw. kann daher im Ergebnis nicht die Rede sein.“; RASCH, IWB 2011, 610 (617): „Keiner der Länderberichte - mit der Ausnahme Deutschlands - erwähnt die Möglichkeit, dass es sich bei der sog. Substitution um einen Fall der Restrukturierung mit der Folge der Verlagerung einer Geschäftschance oder eines Ertragspotentials handeln soll.“; ROLF, IStR 2009, 152 (156): Die „Besteuerung der Funktionsverlagerung i.S.d. § 1 Abs. 3 AStG [ist] weder mit der Niederlassungs- noch mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar. Die gegenteilige Ansicht des BMF ist daher unzutreffend ... Die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Regelung enthält erhebliches Streitpotential und trägt zur Rechtsunsicherheit bei.“; SCHAUMBURG, IStR 2009, 877: „Das bislang zu der Anpassungsregelung ergangene, durchweg kritische Schrifttum signalisiert Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen, verfassungs- und abkommensrechtlichen Probleme.“; SCHOLZ, IStR 2007, 521: Die Preisanpassungsklausel erscheint „als ein Instrument, welches deutlich über die Korrekturvorschriften ausländischer Fisci hinausgeht.“; SCHNORBERGER, StB 2011, 355: „Entgegen der Realität bei Geschäften unter Fremden werden beim Abgebenden nicht bekannte Gewinnerwartungen, ausländische Standortvorteile und Synergiegewinne des Funktionsübernehmers besteuert. [Dies verstößt] gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Eine derartige Funktionsbewertung ist insofern verfassungswidrig.“; WASSERMEYER, DB 2007, 535: Die Preisanpassungsklausel „verletzt das aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende Willkürverbot und ist auch in diesem Sinn verfassungswidrig. Sie ist auch EG-rechtswidrig.“; WASSERMEYER, FR 2008, 67: „Schließlich ist die Neuregelung des § 1 AStG dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl ‚unscharfer Gesetzesbegriffe‘ verwendet. ... Der Begriff ‚Funktionsverlagerung‘ wird durch sich selbst definiert, was eine Tautologie ist.“; WASSERMEYER, IStR 2011, 168: „Die Vorschrift [= § 1 Abs. 3 AStG] ist in ihrer Lesbarkeit, in ihrer Verständlichkeit, in ihrem logischen Aufbau und in der Klarheit der Sprache eine einzige Katastrophe.“; WASSERMEYER/BAUMHOFF/GREINERT in F/W/B/S, § 1 AStG Anm. V 6 und V 106: „Der neue § 1 Abs. 3 stellt eine Herausforderung für den Rechtsanwender dar. ... Zwischen den einzelnen Sätzen fehlt vielfach der innere Zusammenhang. Auch bauen die Sätze nicht logisch aufeinander auf. Insoweit sind erhebliche handwerkliche Mängel zu beanstanden. ... Der Gesetzgeber hat ... die Chance vertan, § 1 AStG im Rahmen der Neufassung EG-rechtskonform auszugestalten. Vielmehr wurde die Ungleichbehandlung noch weiter ausgedehnt. Schließlich enthält die Neuregelung in § 1 unverständliche handwerkliche Mängel, die in vieler Hinsicht anfängerhaft wirken.“; WEHNERT/SANO, IStR 2010, 53: „Die deutschen Regelungen zu Funktionsverlagerungen haben kein vergleichbares Pendant im Ausland. ... Die Erwartungen der deutschen FinVerw., dass die Regelungen als Mittel zur Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte dienen werden, sind daher zweifellos unrealistisch.“, WELLING, FR 2008, 68: Die gesetzlichen Änderungen verfolgen „ein Konzept, das international einzigartig ist. So sollen übertragene Funktionen regelmäßig in einem Transferpaket bewertet werden statt wie bisher durch Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter. Hierdurch wird die Funktionsverlagerung innerhalb eines Konzerns wie eine (Teil-)Unternehmensveräußerung behandelt.“; WELLING, IStR 3/2010, III: „ ... den politischen Entscheidungsträgern [ist] ... deutlich geworden, dass die geltende Transferpaketbetrachtung nicht mit internationalen Standards und noch nicht einmal mit den neuen Überlegungen der OECD in Einklang steht. Zwar ist zutreffend, dass auch das Diskussionspapier der OECD davon ausgeht, dass der Wert einer Gesamtheit von Gegenständen sich von der Summe der Einzelwerte dieser Gegenstände unterscheiden kann. ... Während [jedoch] der OECD-Entwurf auf einen ‚ongoing concern‘ als übergehendes Objekt abstellt, werden von § 1 Abs. 3 Satz 9 ff. AStG mit Funktionen viel kleinere Einheiten erfasst. ... Die Einführung der Besteuerung von Funktionsverlagerungen hat wie kaum eine andere Änderung im internationalen Steuerrecht zur professionsübergreifenden einhelligen Kritik und deutlichen Ablehnung geführt.“; WELLING/TIETIEMANN25MANN, FR 2008, 68: „Der Rechtsverordnungsentwurf aus dem BMF ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.“; WULF, DB 2007, 2280: „Die Neuregelungen ... sind gesetzestechnisch missglückt. Sie sind teilweise kaum verständlich und greifen inhaltlich weit über das hinaus, was legitim und angemessen wäre.“
5.1
Auch zahlreiche Personen, die der FinVerw. angehören (bzw. dieser einmal angehörten) mochten sich mit den Neuregelungen nicht - jedenfalls nicht vollumfänglich - einverstanden erklären. Vgl. beispielsweise:
BRANDENBERG, BB 2008, 864: „Die Gleichstellung von Funktionsverdoppelung und Funktionsverlagerung ist von den Wirtschaftsverbänden und auch von einzelnen Bundesländern zu Recht heftig kritisiert worden. ... NRW hat im Hinblick auf die beabsichtigten Regelungen zur Funktionsverdoppelung seine Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2008 versagt... .“; MENCK in Blümich, § 1 AStG Rz. 115 ff.: „Der Abs. 3 Satz 5 bis 8 [= hypothetischer Fremdvergleich] ist mit dem Wortlaut des Art. 9 OECD-MA nur schwer zu vereinbaren. ... Mit dem Prinzip fingierten Aushandelns lässt die Gesetzesanwendung Schätzungselemente in kaum mehr vertretbarer Weise in den Vordergrund treten. ... Bedenklich ist ..., dass der Kreis zu erfassender Elemente durch das Gesetz kaum zuverlässig abgrenzbar ist. ... Die gesetzl. Regelung ist ... schwer umsetzbar und ist vielfach unscharf. ... Einbezogen werden sollen auch steuerliche Standortvorteile. Tatsächlich ist dies international nicht abgestimmt und führt zur Gefahr unzumutbarer Doppelbelastungen.“; MICKER, IStR 2010, 829: „Problematisch sind die Vorschriften ... im Hinblick auf das Gebot der Folgerichtigkeit. Dieses Gebot verlangt, dass der Gesetzgeber das sachgerechte Prinzip, für das er sich entschieden hat, konsequent umsetzen und die einmal getroffene Wertentscheidung folgerichtig durchsetzen muss. ... In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG bei einer Einzelbewertung die in einem Transferpaket enthaltenen Vorteile nicht erfasst werden, während diese bei der Gesamtbewertung zu erfassen sind. Nicht abgestimmt erscheinen auch die Regelungen in § 1 Abs. 3 Satz 8 und 12 AStG [= Durchführung einer Berichtigung]. ... Problematisch ist ..., dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV eine Funktionsverlagerung schon dann vorliegen kann, wenn die Funktionsausübung durch das verlagernde Unternehmen infolge der Verlagerung eingeschränkt wird. Der Begriff der Einschränkung ist mit dem vom Gesetz gebrauchten Begriff der Verlagerung kaum in Einklang zu bringen.“; POHL, IStR 2010, 357: „Entgegen dem ersten Anschein wird man ... regelmäßig auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbs. 2 AStG nicht ohne eine Gesamtbewertung auskommen. ... Durch die Hintertür wird ... wieder das zur Voraussetzung erklärt (nämlich die Gesamtbewertung), was durch die Neuregelung gerade beseitigt werden sollte. ... Die Anwendungsprobleme, die mit § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbs. 2 AStG n.F. verbunden sind, sind vielfältig. Die Ursache liegt vor allem darin, dass die Zielsetzung der Norm nicht konsequent und widerspruchsfrei umgesetzt worden ist.“; SCHREIBER, Ubg 2008, 433: Es ist in jedem Fall unbefriedigend, dass im „neuen § 1 AStG nicht etwa ‚der‘ Fremdvergleichsmaßstab präzisiert worden ist, sondern dass es ab 2008 in Deutschland zwei Fremdvergleichsmaßstäbe gibt. Nämlich einen für grenzüberschreitende Vorgänge ... und einen für nationale Vorgänge.“; SCHWENKE, StbJb 2007/2008, S. 137: Die Argumentation in der Verordnungsbegründung ist „bereits im Ansatz unzutreffend. Bei einer Funktionsverdoppelung bleiben, im Gegensatz zur Funktionsverlagerung, die in Deutschland entstandenen und zukünftigen stillen Reserven in Deutschland steuerverhaftet. ... Damit ist der Fall der Funktionsverdoppelung überhaupt nicht mit dem Fall der Funktionsverlagerung vergleichbar. ... Zudem ist der Einbezug der Funktionsverdoppelung nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. ... Werden die Escapeklauseln zur Anwendung gebracht, kommt es nicht zum international unüblichen Ansatz eines Transferpaketes.“; ZECH, Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen 2009, S. 408 ff.: Die „Fiktion [einer Informationstransparenz] entspricht nicht dem Fremdansatz.“ ... Es wurde „durch die Neuregelungen der § 1 AStG insgesamt noch weniger lesbar wie bisher. § 1 AStG sollte deshalb in völlig anderer Form gegliedert werden.. ... Nach „hier vertretener Auffassung [ist] der § 1 S. 26Abs. 1 AStG europarechtswidrig. ... Die Verwendung vieler unbestimmter Rechtsbegriffe ist ebenso wenig glücklich wie etliche unpräzise oder inhaltlich ungenaue Definitionen. Dazu gehören die zentralen Begriffe ‚Funktion‘ und ‚Funktionsverlagerung‘. Ebenso unpräzise sind die Begriffe ‚Transferpaket‘ und ‚Gewinnpotenziale‘ definiert.“
6
Fasst man die Kommentierungen in der Literatur zusammen, ist zunächst festzuhalten, dass in keinem einzigen Beitrag dem deutschen Fiskus das Recht abgesprochen wird, den Transfer stiller Reserven bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen zu besteuern. Das Besteuerungsrecht wird sogar durchweg ausdrücklich anerkannt. Offenkundig besteht über das Besteuerungsrecht dem Grunde nach also Einigkeit.
In der Literatur wird allerdings insbesondere an einer Vielzahl sehr praxisrelevanter Detailregelungen Kritik geübt:
a) Völlig zu Recht wird die Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe (ausführlich hierzu s. Anm. 10-24). kritisiert („Funktion“, „Transferpaket“, „Gewinnpotenzial“, „wesentliche“ immaterielle Wirtschaftsgüter, „eingeschränkt vergleichbare“ Fremdvergleichswerte, der Wert mit der „höchsten Wahrscheinlichkeit“ im Einigungsbereich, „präzise“ Berechnungen für das Transferpaket, die mal erforderlich, in anderen Fällen hingegen nicht erforderlich sind, „sachgerechte“ Anpassungsregelung des Stpfl., „erhebliche“ Abweichung von den ursprünglichen Gewinnerwartungen, „angemessener“ Anpassungsbetrag etc.);
b) Unklare bzw. widersprüchliche Definitionen und Rechtsfolgenanordnungen (z.B. Sinn und Anwendungsbereich der diversen Öffnungsklauseln in § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG; widersprüchliche Definition des Begriffs „Gewinnpotenzials“ in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FVerlV; Verzicht auf Einkünfteberichtigung lt. § 1 Abs. 3 Satz 8 AStG; Erfassung und Bewertung von „S. 27Handlungsalternativen“ der betroffenen Steuerpflichtigen; ausführlich hierzu s. Anm. 10-24);
c) Einbeziehung der zukünftigen Gewinnerwartungen des Unternehmens, das die Funktion übernimmt, in die Bewertung des übertragenen Transferpaketes (z.B. aus Standortvorteilen und Synergieeffekten) als Folge der doppelten ertragswertorientierten Bewertung. Dieser Grundsatz gehört zu den Hauptkritikpunkten in der Literatur, weil der deutsche Staat hierdurch Gewinne besteuere, die in einem anderen Staat in der Zukunft erst erzielt werden müssten. Die Kritiker können sich auch durchaus auf die Rechtsprechung des BFH beziehen, der in einem Beschluss zu folgendem Ergebnis gekommen war:
„Unabhängige Vertragspartner sind nicht bereit, ihre wechselseitig erzielten Gewinne dem jeweils anderen Vertragsteil mitzuteilen. Sie tun dies schon deshalb nicht, weil sie zusätzlichen Druck des anderen Geschäftspartners auf die eigenen Preise befürchten. Sie verzichten auch nicht auf das Geschäft, wenn der andere Vertragspartner sich weigert, Auskunft über seine Gewinne zu erteilen.“
Dass ein potenzieller Betriebserwerber dem Veräußerer offenbart, welche Synergieeffekte er erwartet - und damit den Kaufpreis zu seinen Lasten in die Höhe treibt - ist in der Tat unrealistisch. Andererseits mag es Fälle geben, in denen die Standortvorteile (z.B. Steuervorteile, niedrigeres Kostenniveau bei Löhnen, Mieten oder Strompreisen) allgemein bekannt sind und von einem Betriebsveräußerer, der in einer starken Verhandlungsposition ist, zumindest teilweise beansprucht und durchgesetzt werden können.
S. 28Die Vehemenz, mit der die doppelte ertragswertorientierte Bewertung in der Literatur kritisiert wird, muss daher erstaunen, zumal dieses Bewertungsprinzip bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Einführung von namhaften Literaten als sachgerecht eingestuft wurde. Siehe z.B. gerade auch den Beitrag von DITZ aus dem Jahr 2005, der sich zur Höhe der Entschädigung für die Verlagerung von Geschäftschancen - auch unter Bezugnahme auf andere namhafte Fachleute - wie folgt äußerte:
„Auf Basis der Konzeption des doppelten ordentlichen Geschäftsleiters ist die Geschäftschance mit dem Betrag zu bewerten, der zwischen zwei ordentlichen Geschäftsleitern für die Überlassung der Geschäftschance vereinbart worden wäre (vgl. BAUMHOFF, in Piltz/Schaumburg, Internationale Einkunftsabgrenzung, 2003, 87; BODENMÜLLER, Steuerplanung bei Funktionsverlagerungen ins Ausland, 2004, 322 f.; BORSTELL, StbJb 2001/02, S. 217). ... Die Preisuntergrenze ergibt sich aus dem Gewinn, den die funktionsabgebende Unternehmenseinheit aus der eigenen Verwertung der Geschäftschance erwartet. ... Die Preisobergrenze ergibt sich aus dem Gewinn, den die funktionsübernehmende Unternehmenseinheit aus der Verwertung der Geschäftschance erwartet.“
Warum dieser Bewertungsansatz nur bei Geschäftschancenverlagerungen, nicht jedoch für die Verlagerung von Gewinnpotential gelten soll, ist nicht erkennbar.
Das Konzept der doppelten Bewertung lässt sich im Übrigen auch der ständigen BFH-Rechtsprechung entnehmen. Siehe z.B. das Urt. des BFH v. :
„Es ist geboten, in einen anzustellenden Fremdvergleich auch die Position des - gedachten - Vertragspartners einzubeziehen und darin ein Indiz für die angemessene Preisgestaltung zu erkennen (sog. doppelter Fremdvergleich, vgl. Senatsurteile vom , BStBl. II 1996, 204; vom , BStBl. II 1996, 383 und , BStBl. II 1998, 689). Stehen diesem Vertragspartner sonstige Möglichkeiten offen, die ihm angebotene Leistung auf preislich günstigere Weise zu erlangen, wird er regelmäßig nicht bereit sein, dem Anbieter einen vollen Kostenausgleich zu gewähren. Er wird vielmehr versuchen, seinen infolge der Handlungsalternativen bestehenden Verhandlungsvorteil auszuspielen. Andererseits wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter des leistenden Unternehmens seinerseits nicht ohne weiteres bereit sein, einen wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise unentgeltlich abzugeben. Er wird vielmehr versuchen, bei den Preisvereinbarungen das für die von ihm vertretene KapiS. 29talgesellschaft Maximale zu erreichen und - neben einem angemessenen Gewinnaufschlag - eine Deckung seiner Vollkosten durchzusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, kommt es darauf an, wie stark seine Position gegenüber dem Vertragspartner und wie groß dessen Interesse daran ist, das ihm Angebotene anzunehmen, obwohl die Inanspruchnahme alternativer Möglichkeiten ggf. kostengünstiger wäre. Es ist Aufgabe des Fremdvergleichs, diesem Interessengegensatz unter den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Sachverhalts nachzugehen.“
Der doppelte Bewertungsansatz wird im Übrigen auch in den OECD-Leitlinien 2010 häufig herangezogen (vgl. auch Anm. 31.1, dortige Tz. 4) und ist demnach auch international akzeptiert.
Es ist allerdings zu beachten, dass hier ausschließlich grenzüberschreitende Verlagerungen in Rede stehen. Sowohl in der FVerlV als auch in den VerwGr.FVerl v. wird immer nur auf die Vorteile des Funktionsübernehmers hingewiesen (Steuervorteile, Lohnvorteile, sonstige Standortvorteile, Synergieeffekte). Dass gerade bei einer grenzüberschreitenden Funktionsverlagerung jedoch auch Risiken bestehen, die zudem deutlich höher sind als bei einer Betriebsveräußerung im Inland, da eine geschäftliche Aktivität in einem neuen Marktumfeld mit neuen Arbeitnehmern etabliert werden muss, wird weder in der FVerlV noch in den VerwGr.FVerl auch nur mit einer Silbe erwähnt. Fremde Dritte würden solchen Risiken jedoch Rechnung tragen und sie bei Ermittlung ihrer künftigen Ertragsaussichten berücksichtigen;
d) Einbeziehung der künftigen Gewinnerwartungen des Funktionsübernehmers gem. § 7 Abs. 2 FVerlV auch dann, wenn das abgebende Unternehmen die Funktion aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht mehr ausüben kann;
e) Zwang zur ertragswertorientierten Gesamtbewertung auch dann, wenn kleinere Einheiten als ein (Teil-)Betrieb verlagert werden;
S. 30f) Die in den VerwGr.FVerl vom vollzogene Atomisierung des Funktionsbegriffs, ohne hierbei das in der FVerlV verankerte Tatbestandsmerkmal des „organischen Unternehmensteils“ zu beachten;
g) Ein - insbesondere auch durch die Atomisierung des Funktionsbegriffs hervorgerufener - kaum noch zu bewältigender Dokumentations-, Mitwirkungs- und Bewertungsaufwand (z.B.: 5-jähriges Monitoring bei Expansionen ins Ausland, die zu sog. „Funktionseinschränkungen“ und in der Folge zu Funktionsverlagerungen führen können, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden; 10-jährige Erfassung der Gewinnentwicklung beim Funktionsübernehmer; Erfassung von Umsatzrückgängen für die Anwendung der Bagatellregelung i.S. der Tz. 2.1.6.2.4 VerwGr.FVerl; Quantifizierung der wirtschaftlichen Gründe für eine Funktionsverlagerung, insbesondere Darlegung der konkreten Vor- und Nachteile, die im Gesamtkonzern und bei den betroffenen Unternehmen eintreten). Die Bewertungskonzepte - so solche bisher überhaupt klar und eindeutig normiert sind - sind weder von Steuerabteilungen der Unternehmen noch von den Betriebsprüfern zu bewältigen. Es sind Betriebsprüfungen zu befürchten, die von beiderseitiger fachlicher Überforderung geprägt sein könnten. Tatsächlich ist wohl davon auszugehen, dass nur wenige Berater bzw. Steuerprüfer in der Lage sind, den Einfluss von Preisanpassungsklauseln auf die jeweiligen Grenzpreise zu berechnen oder ausländische Basiszinssätze für risikolose Investitionen zu ermitteln und sodann die in § 5 FVerlV geforderten funktions- und risikoadäquaten Zuschläge hierauf zu berechnen;
h) Gleichbehandlung von Funktionsverdoppelungen (= Unternehmensexpansionen) und Substitutionsfällen mit Funktionsverlagerungen;
i) Rechtssetzung in Deutschland, die angeblich lediglich den Fremdvergleichsgrundsatz konkretisiert, tatsächlich jedoch in wesentlichen Teilen international unüblich ist und deshalb zwangsläufig zu Doppelbesteuerungen führen muss, z.B. Unterstellung von Informationstransparenz im Konzern und eine einseitige, nur zu Gunsten des deutschen Fiskus wirkende 10 Jahre lang währende Möglichkeit einer nachträglichen Preisanpassung (s. ausführlich hierzu Anm. 30-31);
j) Determinierung gesetzlicher Vermutungen, die der Steuerpflichtige zwar widerlegen darf, die er tatsächlich aber nicht widerlegen kann, weil die S. 31Hürden hierfür unüberwindbar hoch sind. So soll der Steuerpflichtige bei der Übertragung „wesentlicher“ immaterieller Wirtschaftsgüter nachweisen, dass entweder keine Bewertungsunsicherheiten bestanden oder dass fremde Dritte trotz solcher Unsicherheiten keine Preisanpassungsklausel vereinbart hätten (vgl. Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG). Negativmerkmale wie das Nichtvorhandensein von Bewertungsunsicherheiten können aber nicht nachgewiesen werden. Zudem kann der Steuerpflichtige lediglich nachweisen, wie sich fremde Dritte in einer konkreten Situation tatsächlich verhalten haben, nicht aber, wie diese sich verhalten hätten. Im Übrigen bestehen bei der Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern oder (Teil)Betrieben im Rahmen des hypothetischen Vergleichs immer Unsicherheiten;
k) eklatante steuerliche Benachteiligung grenzüberschreitender Verlagerungen gegenüber Funktionsverlagerungen innerhalb Deutschlands (s. hierzu Anm. 27);
l) Anordnung in den VerwGr.FVerl an die Angehörigen der FinVerw., die - erst ab 2008 geltenden - neuen gesetzlichen Regelungen teilweise schon in Veranlagungszeiträumen vor 2008 anzuwenden;
m) Die Kritik entzündet sich insbesondere aber auch an den unübersehbaren handwerklichen Mängeln der gesetzlichen Neuregelungen sowie der VerwGr.FVerl (u.a. sich widersprechende Regelungen, Verstöße gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage für die FVerlV, unzulässige Verschärfung der Gesetzeslage durch die VerwGr.FVerl v. und vielfache Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die die Frage der Normenbestimmtheit und damit der Verfassungskonformität aufwirft - vgl. im Einzelnen hierzu Anm. 7 ff.).