Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.4.2. Vereinbarungen über Forschung, Entwicklung und Verfahrensverbesserungen
457
Zu Tz. 6.79
Gemäß Tz. 6.79 OECD-Leitlinien gelten die zuvor für die Entwicklung und Pflege von Marken und sonstigen Marketingwerten entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der Analyse von Fällen der konzerninternen Auftragsforschung und Auftragsentwicklung. In diesen Fällen wird ein verbundenes Unternehmen mit der Entwicklung oder Weiterentwicklung von immateriellen Werten beauftragt. Der Beauftragende ist Eigentümer aller relevanten bereits bestehenden immateriellen Werte, trägt typischerweise das (finanzielle) Risiko des Scheiterns der Forschungs- und Entwicklungsprojekte und erhält S. 150im Gegenzug das Eigentum an den Ergebnissen der Entwicklungstätigkeit, d.h. den ggf. erstellten immateriellen Werten.
458
Die als Entwickler tätige Konzerneinheit erhält für ihre Tätigkeiten in der Praxis bislang typischerweise eine Vergütung, welche unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bestimmt wird, wobei der anzuwendende Kostenaufschlag regelmäßig aus den in einer Datenbankstudie ermittelten Nettomargen vergleichbarer unabhängiger Dienstleister abgeleitet wird. Diese bislang geltende Gewissheit wird ...