Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Vergleichsdaten (Satz 2)
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In der GAufzV 2003 hieß es in § 1 Abs. 3 Satz 3, dass der Steuerpflichtige entsprechend der von ihm gewählten Verrechnungspreismethode Vergleichsdaten heranzuziehen hat und dass „zu den zu verwendenden und erforderlichenfalls für die Erstellung der Aufzeichnungen zu beschaffenden Informationen ... insbesondere Daten aus vergleichbaren“ Fremdgeschäften gehören. In der Neufassung ist nicht mehr von „zu verwendenden“ Daten die Rede. Dadurch soll betont werden, dass der Steuerpflichtige für die Angemessenheitsdokumentation nicht zwingend auf den tatsächlichen Fremdvergleich - also den Vergleich mit Fremddaten - zurückgreifen muss, sondern dass er auch den hypothetischen Fremdvergleich, d.h. das gedachte Handeln zweier ordentlicher u. gewissenhafter Geschäftsleiter (z.B. Kostenverteilung bei Personalentsendung innerhalb einer Unternehmensgruppe) und insbesondere S. 51auch betriebswirtschaftliche Bewertungs- u. Kalkulationsmethoden verwenden kann.
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Soweit der Steuerpflichtige den tatsächlichen Fremdvergleich durchführt, können die Fremddaten aus Geschäften zwischen fremden Dritten oder aus Geschäften des Steuerpflichtigen (bzw. Nahestehender) mit...