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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

D. Zoll

Zu Rn. 4.7

627

Der für die Einkunftsabgrenzung maßgebliche steuerliche Fremdvergleichspreis stimmt im Idealfall mit dem vom Unternehmen bereits vorab bestimmten Verrechnungspreis und damit auch mit dem der Verzollung zugrunde liegenden Zollwert i.S.d. Art. 70 UZK überein. Dieser bestimmt sich demnach vorrangig nach dem Transaktionswert, der dem Wert entspricht, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU entspricht. Das schließt alle Zahlungen mit ein, die als Voraussetzungen für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind. Dafür darf der Transaktionswert jedoch nicht durch die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer beeinflusst sein (Art. 70 Abs. 3 Buchst. d UZK). Kann der Zollwert mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht nach Art. 70 UZK bestimmt werden, kommt Art. 74 mit einer Stufenprüfung zur Anwendung, die von einer Ableitung des Zollwerts von vergleichbaren oder ähnlichen Waren bis hin zu einer Erfassung einzelner Elemente der Preiskalkulation geht. Zwar weichen die Ermittlung des Zollwerts und der Fremdvergleichspreises damit voneinander ab, jedoch können die jeweiligen Überlegungen aus Sicht der Verwaltung zur gegenseitigen Plausibilisierung herangezogen werden.

628

Der Unterschied zwischen der Bestimmung des zollrechtlichen Transaktionswerts und steuerlicher Verrechnungspreise besteht darin, dass letztere zwar transaktionsbezogen ermittelt werden, aber einzelne gleichartige Transaktionen zu Gruppen zusammengefasst werden können. Der Zollwert hingegen muss immer einen Bezug zur einzelnen Ware aufweisen und auch Korrekturbeträge müssen dieser Ware zugeordnet werden können. Nachträgliche Preiskorrekturen wurden vom EuGH daher bisher nur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt des Geschäfts vertraglich vereinbart waren oder aufgrund eines im Zeitpunkt des Geschäfts vorliegenden versteckten Mangels gewährt werden.

629

Einstweilen frei.

Zu Rn. 4.8

630

Strittig ist die Behandlung von nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen in Form von Nachbelastungen durch den Verkäufer oder Erstattungen an den Käufer. Zwar haben Vertragsanpassungen, die nach der Entstehung der Zollschuld eingetreten sind, keine Auswirkungen mehr auf den Zollwert (z.B. nachträgliche Rabatte), wenn sie im Zeitpunkt der Schuldentstehung noch nicht Bedingung des S. 176Warenverkaufs waren, jedoch können Preisanpassungen aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen einen Einfluss haben, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach vertraglich im Vorhinein vereinbart wurden und produktbezogen erfolgt sind. Das dürfte für die meisten durch die Finanzverwaltung nach § 1 AStG vorgenommenen Korrekturen nicht zutreffen. Denkbar wären demnach jedoch vertraglich im Voraus vereinbarte und hinsichtlich der zugrunde liegenden Berechnung genau bestimmte Jahresendanpassungen zum Erreichen einer fremdüblichen Bandbreite, wie sie in abgeschlossenen APA-Vereinbarungen regelmäßig vorkommen. In der Vorlagefrage „Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH“ kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden kann, weil der vereinbarte Preis nicht von vorneherein feststeht, sondern aus einem zunächst in Rechnung gestellten und einem aufgrund einer pauschalen Korrektur resultierenden Gesamtpreis besteht. Damit versagt der EuGH eine Korrektur des Zollwertes sogar in den Fällen, in denen die vorzunehmende Verrechnungspreiskorrektur nach erfolgreichem Abschluss eines APA-Verfahrens bereits vor der Transaktion hinsichtlich ihrer Parameter bekannt und vertraglich vereinbart war. Dies allerdings ohne nähere Begründung. Das daraufhin ergangene Urteil des FG München ist vom BFH bestätigt worden.

631

Die VerwGrds VP weisen darauf hin, dass Verrechnungspreiskorrekturen in Form von Nachbelastungen durch den Verkäufer nach § 153 AO vom Anmelder (im Zweifel immer) dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen sind. Bei nachträglichen Anpassungen in Form von Gutschriften des Verkäufers ist mitunter - unter den o.g. Voraussetzungen, insbesondere des konkreten Bezugs zu einer Warentransaktion - ein Erstattungsanspruch zu prüfen. Nähere Hinweise hierzu können sich aus dem „Guide to Customs Valuation and Transfer Pricing“ ergeben, der Hinweise für die Zollverwaltungen zur Prüfung der Zollwerte im Hinblick auf Transaktionen innerhalb multinationaler Unternehmen enthält. Zusammenfassend ist auch hier zu eindeutig getroffenen und dokumentierten Vereinbarungen zu raten. Allerdings sind die Guidelines zur Lösung von Verrechnungspreis- und Zollsachverhalten noch immer nicht reibungslos abgestimmt, was in naher Zukunft auch nicht zu erwarten ist.

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