Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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6.4 Bindung des Antragstellers/Steuerpflichtigen
Der Antragsteller/Steuerpflichtige ist aufgrund des APA nicht dazu verpflichtet, den Sachverhalt zu verwirklichen, der dem APA zu Grunde gelegt worden ist. Verwirklicht er den Sachverhalt nicht, gilt Tz. 6.5.1.
Verwirklicht der Steuerpflichtige den Sachverhalt, der dem APA zu Grunde gelegt wurde, ist auch er an die Vereinbarungen des APA, die er veranlasst und denen er ausdrücklich zugestimmt hat (Tz. 4.5), gebunden. Rechnet er andere Preise ab als im APA vereinbart, können die Finanzbehörden ungeachtet der anderen Abrechnung die Regelungen des APA der Besteuerung zu Grunde legen. Das BZSt informiert den anderen Staat unverzüglich über entsprechende Sachverhalte. Im Einzelfall können die Finanzbehörden in Absprache mit dem anderen Staat das APA so behandeln, als ob es nicht abgeschlossen worden wäre und die Vorabzusage widerrufen (Tz. 5.1).
Legt der Steuerpflichtige Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, der das APA zutreffend umsetzt, ist dieser unzulässig, soweit entsprechend Tz. 4.6 auf die Einlegung verzichtet worden ist (§ 354 Abs. 1a AO).