Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Unverwertbarkeit von Aufzeichnungen (Satz 4)
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Das BMF ist in § 90 Abs. 3 Satz 11 AO ermächtigt worden, per Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Somit dürfen in der GAufzV lediglich inhaltliche (Qualitäts-)Anforderungen an die Aufzeichnungen festgelegt werden. Der Verordnungsgeber ist in § 90 Abs. 3 Satz 11 AO jedoch nicht dazu ermächtigt worden, die Rechtsfolgen von im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Rechtsfolgen, die sich aus der Vorlage von im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen ergeben, sind in § 162 Abs. 3 wie folgt abschließend geregelt:
eine widerlegbare Vermutung, dass die steuerpflichtigen Einkünfte im Inland höher als die vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünfte sind und
die profiskalische Befugnis, in Schätzungsfällen Preisbandbreiten zu Lasten des Steuerpflichtigen auszuschöpfen.
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Die in § 1 Abs. 1 Satz 4 GAufzV bestimmte Rechtsfolge, wonach unverwertbare Aufzeichnungen als nicht erstellt zu behandeln sind, ist somit eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat und somit - auch mangelnder Ermächtigung, die Rechtsfolgen in der GAufzV regeln zu dürfen - ohne Rechtsgrundlage.