Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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a) Übertragung von Funktionen auf Routineunternehmen
113
Wie bereits dargestellt (vgl. Anm. 112) ist die Glaubhaftmachung des Nicht-Bestehens wesentlicher immaterieller Wirtschaftsgüter nicht immer problemlos. § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerlV enthält deshalb eine Fiktion, nach der unter bestimmten Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass
das die Funktion übernehmende Unternehmen diese ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen erbringt und
das Entgelt, das für die Erbringung der Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.
S. 182Beide Voraussetzungen machen für das, was der Verordnungsgeber eigentlich erreichen wollte, wenig Sinn. Nach der Verordnungsbegründung hatte der Verordnungsgeber bei der Regelung insbesondere die sog. Routineunternehmen im Blick, also solche Unternehmen, die nur Routinefunktionen erbringen, nur geringe Risiken tragen, keine unternehmerische Funktion ausüben und für ihre Leistungen nur ein Tätigkeitsentgelt erhalten, welches keine substantiellen Gewinnchancen beinhaltet. In einem solchen Fall sollen die Rechtsfolgen...