Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.2.5. Die Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode in Fällen im Zusammenhang mit der Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten
699
Zu Tz. 6.131
Tz. 6.131 leitet Abschnitt D.2.5. zur Auswahl der am besten geeigneten Methode ein und nimmt zunächst Bezug auf Kapitel II, Tz. 2.1 bis 2.11 und erklärt die dort niedergelegten Grundsätze für vollumfänglich anwendbar. Die Tz. 6.132 bis 6.135 sollen aber als Ergänzung dienen und vor allem folgende Aspekte berücksichtigen:
Art der immateriellen Werte
Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Fremdvergleichswerten bei immateriellen Werten
Schwierigkeiten der Anwendung von Verrechnungspreismethoden.
700
Einstweilen frei.
701
Zu Tz. 6.132
Die Aussage, dass auf unterschiedliche Art und Weise strukturierte Geschäftsvorfälle ähnliche wirtschaftliche Konsequenzen haben können, ist einerseits zutreffend. Aus den Ausführungen in der Tz. ist allerdings nicht hinreichend klar, worauf die OECD eigentlich abzielt. Als „abstraktes Beispiel“ wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung einer Dienstleistung unter Verwendung von immateriellen Werten zu gleichen Ergebnissen führen kann, wie Geschäftsvorfälle mit Übertragung von immateriellen Werten. Dies gilt dann, wenn das empfangende Unternehmen den Wert aus der Anwendung des immateriellen Werts erhalten kann. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit, hängt aber natürlich auch davon ab, welche Dienstleistung in Frage steht. Hochwertige Dienstleistungen brauchen i.d.R. auch immaterielle Werte, um die Leistung sicherzustellen.
702
Richtig ist wohl, dass die willkürliche Bezeichnung einer Transaktion keine Rolle spielen kann, sondern immer auf den wirtschaftlichen Gehalt abzustellen ist. Das ist aber keine Besonderheit von Transaktionen unter Anwendung immaterieller Werte, sondern gilt grundsätzlich.
703
Einstweilen frei.
S. 223
704
Zu Tz. 6.133
Die Tz. macht zwei Aussagen. Zum einen wird wiederholt (vgl. Tz. 6.35/6.42), dass es für die Gewinnermittlung nicht darauf ankommt, welche Partei rechtlicher Eigentümer der immateriellen Werte ist und im Umkehrschluss dem Funktionsausübenden Unternehmen nicht bloß ein Routinegewinn zugeordnet wird.
705
Diese Aussage verknüpft die OECD zum anderen mit der Feststellung, dass für die Bestimmung der Verrechnungspreismethode eine Funktionsanalyse durchzuführen ist. Diese Funktionsanalyse muss den globalen Geschäftsablauf (vgl. Tz. 6.3, 6.12, 6.18) berücksichtigen sowie alle Faktoren, die zur Wertschöpfung beitragen. Das alles ist nicht einzigartig in Bezug auf die immateriellen Werte, sondern vielmehr Gegenstand des Kapitels II bzw. III. Die OECD sollte in Betracht ziehen, die Kapitel VI - ähnlich wie IX - einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und versuchen, Redundanzen zu vermeiden.
706
Einstweilen frei.
707
Zu Tz. 6.134
Tz. 6.134 stellt den Bezug zu Tz. 2.11, 3.58 und 3.59 her. Das zuvor Gesagte gilt grundsätzlich auch hier. Dabei geht es grundsätzlich um die Nutzung von mehreren Verrechnungspreismethoden.
708
Tz. 2.11 stellt den Grundsatz auf, dass der Fremdvergleichsgrundsatz nicht die Verwendung von mehr als einer Methode verlangt. Gleiches gilt auch nach Tz. .1 VerwGrds Verfahren sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GAufzV, die den OECD Gedanken ausdrücklich aufnehmen. Tz. 3.58 betont in dieser Hinsicht, dass die Verrechnungspreismethoden zwar sämtlich auf das gleiche Ziel ausgerichtet sind, weswegen sämtliche Methoden zu anerkannten Verrechnungspreisen (vgl. OECD-Kap. II., Tz. 2.1 Anm. 4) führen. Die aufgrund dieser Methoden tatsächlich ermittelten Preise sind aber nicht zwingend deckungsgleich. Die Ergebnisse können vielmehr weit auseinander liegen. Falls es zu wesentlichen Abweichungen einzelner Beobachtungen/Datenpunkte innerhalb der Bandbreite kommt, kann dies gemäß Tz. 3.59 schließlich darauf hindeuten, dass die Vergleichsdaten tatsächlich nicht so vergleichbar sind, wie die Daten, die den anderen Beobachtungen der Bandbreite zu Grunde liegen. Darüber hinaus können die Abweichungen aus Eigenschaften der Vergleichswerte der Bandbreite resultieren, die Anpassungsrechnungen zur Erhöhung der Vergleichbarkeit an den Vergleichsdaten erfordern. In diesem Fall ist eine weitergehende Analyse dieser Datenpunkte angezeigt (vgl. Tz. 3.59, Anm. 227 ff.).
S. 224
709
Diese Grundsätze gelten natürlich auch für Transaktionen mit immateriellen Werten.
710
Einstweilen frei.
711
Zu Tz. 6.135
6.135 referenziert für die Frage der Zusammenfassung einzelner Geschäftsvorfälle auf die Tz. 3.9 bis 3.12 und 3.37. Da die Grundsätze vollumfänglich gelten sollen, sei an dieser Stelle auf die Kommentierung dieser Tz. verwiesen. Eine weitergehende Aussage ist nicht zu entnehmen.
712
Einstweilen frei.