Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1. Einführung
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In § 5 GAufzV konkretisiert der Verordnungsgeber die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO, wonach ein Steuerpflichtiger bei Überschreiten gewisser Größenkriterien eine überblicksmäßige Dokumentation „über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe“, deren Teil er ist, und über die durch die Unternehmensgruppe „angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung“ erstellen muss. Dieser Teil der Verrechnungsdokumentation wird in der GAufzV als „Stammdokumentation“ bezeichnet. Mit der Gesamtregelung des § 90 Abs. 3 Sätze 3 und 11 i.V.m. § 5 GAufzV übernimmt der deutsche Gesetzgeber die von der OECD im Zuge des BEPS-Projekts entwickelten Regelungsvorschläge zur Ausgestaltung einer Dokumentation nach dem „Masterfile“-Ansatz und zu den Inhalten dieses „Masterfiles“ in das deutsche Recht.