Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.2 Gegenberichtigungen: Art. 9 Abs. 2
Zu Tz. 4.32
126
Art. 9 Abs. 2 OECD-MA ist darauf ausgerichtet, eine bereits eingetretene Doppelbesteuerung nachträglich durch eine Gegenberichtigung (corresponding adjustment) wieder zu beseitigen (vgl. Rz. 119). Das hierfür maßgebliche Verfahren ist ein Einigungsverfahren, für das die Regeln des Verständigungsverfahrens anwendbar sind.
127
Eine solche Gegenberichtigung setzt voraus, dass
in dem einen Vertragsstaat dem dort ansässigen Unternehmen ein Gewinn zugerechnet wurde, der auch tatsächlich dort besteuert wird,
S. 116dieser Gewinn gleichzeitig auch bei einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmen der Besteuerung unterworfen wird,
die Gewinnzurechnung entsprechend dem Grundsatz des Fremdverhaltens (arm’s length-Grundsatz) erfolgte und
ein entsprechender Antrag von einem der betroffenen Steuerpflichtigen gestellt wird.
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In aller Regel geht einer Gegenberichtigung eine Erstberichtigung (Primärberichtigung - primary adjustment) voraus. Wegen der dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (vgl. Rz. 119) stellt eines der beteiligten Unternehmen den Antrag auf Einleitung eines Einigungsverfahrens, in dem sich die beteiligte...