Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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13. Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland, Drittwirkung
Diese VVV tritt in Kraft, sobald die Steuerpflichtigen schriftlich ihre Zustimmung erklären.
Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland steht unter dem Vorbehalt, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung zusätzlich einen Rechtsmittelverzicht nach § 354 Abs. 1a Abgabenordnung für Steuerbescheide erklärt, soweit diese die VVV zutreffend umsetzen. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland informiert die zuständige Behörde des anderen Staates unverzüglich über den Zeitpunkt der Wirksamkeit (Eingang der entsprechenden Erklärung des Steuerpflichtigen).