Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Aufteilung des Einigungsbereichs/Mittelwertgrundsatz
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Erstaunlicherweise enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 FVerlV nur einen Verweis auf die Sätze 5 und 6 des § 1 Abs. 3 AStG. Ein Verweis auf Satz 7 und die darin enthaltenen Regelungen zur Aufteilung des Einigungsbereichs fehlt. Da gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag in § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG die vorliegende Rechtsverordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes speziell für Funktionsverlagerungen regelt, könnte daraus geschlossen werden, dass für Funktionsverlagerungen eine Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG nicht verlangt wird, also der gesamte Einigungsbereich zur Preisbildung zur Verfügung steht und die Mittelwertregelung nicht gilt. Das kann aber kaum die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein. In anderem Zusammenhang (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 5 FVerlV) verweist der S. 174Verordnungsgeber auch auf § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG, macht also deutlich, dass er im Rahmen der Funktionsverlagerung auch Satz 7 anwenden will. Umso mehr ist der fehlende Verweis in der Regelung zum Grundtatbestand des hypothetischen Fremdvergleichs bei Funktionsverlagerungen zu bedauern, weil dadurch unnötige Unsicherheiten...