Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. Begriffe
Zu Tz. 2.1 Arbeitnehmerentsendung
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Eine Arbeitnehmerentsendung i.S. der Verwaltungsgrundsätze-Arbeitnehmerentsendung kann nur zwischen international verbundenen Unternehmen (s. Anm 45) vorliegen, betrifft also nur grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen. Nicht grenzüberschreitende Fälle und Arbeitnehmerentsendungen zwischen unverbundenen Unternehmen sind hiervon nicht erfasst. Der grenzüberschreitende Bezug wird zwar in der Definition in Tz. 2.1 nicht explizit erwähnt, es ist hier nur von verbundenen Unternehmen die Rede. Die Einschränkung auf grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen ergibt sich allerdings aus dem Titel des BMF-Schreibens, welches sich auf die „Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen“ bezieht. Auch die Tz. 1 spricht von „international verbundenen Unternehmen“, einer „multinationalen Unternehmensgruppe“, dem „internationalen Erfahrungsaustauch“, der gefördert werden soll und dem klaren Ziel des BMF-Schreibens „Regelungen zur Anwendung des Grundsatzes des Fremdvergleichs [...] in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zu treffen“.
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Im Fall der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsen...