Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung oder Übertragung von immateriellen Werten
483
Zu Tz. 6.86
Abschnitt C. des Kapitels VI der OECD-Leitlinien befasst sich mit den Geschäftsvorfällen, bei denen die zuvor definierten und zugeordneten immateriellen Werte zum Einsatz kommen können. Für die Frage, wie diese Geschäftsvorfälle zu identifizieren und von sonstigen Geschäftsvorfällen abzugrenzen sind, verweist die OECD in Tz. 6.86 OECD-Leitlinien zunächst auf die allgemeinen Grundsätze zur Identifikation des tatsächlichen Geschäftsvorfalls in Abschnitt D.1 von Kapitel I OECD-Leitlinien, d.h. insbesondere auf die Tz. 1.33 bis 1.118 OECD-Leitlinien, sowie auf Abschnitt I des Kapitels IX, d.h. besonders auf die Tz. 9.15 bis 9.38 OECD-Leitlinien.
S. 163
484
Zur weiteren Erläuterung dieser Grundsätze verweist Tz. 6.86 OECD-Leitlinien auf das Fallbeispiel 19 des Anhangs zu Kapitel VI OECD-Leitlinien. In diesem nutzt eine ausländische Tochtergesellschaft ohne vertragliche Grundlage Know-how und ein „einzigartiges“ Marketingkonzept, welches ihre Muttergesellschaft entwickelt hat. Das verbundene Unternehmen erzielt unter Nutzung dieser Vorteile deutlich höhere Gewinne als vergleichbar...