Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.4.1 Allgemeines
Zu Tz. 3.24
105
An dieser Stelle definiert die OECD, was unter einem vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfall zu verstehen ist. Hierbei wird zwischen einem internen und einem S. 27externen Vergleichswert unterschieden, wobei Ersterer zwischen einem am konzerninternen Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen und einer unverbundenen Partei stattfindet und Letzterer zwischen zwei fremden Dritten.
106
Zu beachten ist hierbei, dass in verschiedenen Ländern die Definition der Unabhängigkeit unterschiedlich ist und unterschiedliche Schwellenwerte gelten, ab denen ein Unternehmen als verbunden gilt. Die OECD selbst verweist zur Definition der Verbundenheit bzw. der Unverbundenheit im Glossar lediglich auf Artikel 9 Abs. 1a und 1b des OECD-Musterabkommens. In der Praxis entstehen durch die unterschiedlichen nationalen Definitionen Abgrenzungsprobleme, z.B. für die Auswahl von Fremdvergleichsdaten.
107
Deutschland: ein Unternehmen gilt als verbundenes Unternehmen (nahestehend), sobald ein anderes Unternehmen mindestens 25 % mittelbar oder unmittelbar daran beteiligt ist. Verbundenheit kann jedoch bereits bei einer geringeren Beteiligungsquote vorliegen, wenn ein anderes Untern...