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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

a) Nichtanwendbarkeit des § 1 AStG für grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen zwischen Betriebsstätten, Betriebsaufgaben und Sitzverlegungen

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Wenn das BMF in Rn. 178 der VerwGr.FVerl ausführt, dass „für die Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätten ... ebenfalls der Fremdvergleichsgrundsatz“ gilt und mehrfach auf die OECD-Leitlinien verweist, könnte bei einem unbedarften Leser der Eindruck entstehen, dass für grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens ebenfalls die Regelungen in § 1 AStG gelten würden. Richtigerweise fallen jedoch solche Verlagerungen nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 AStG, so dass die dort geregelten Besonderheiten wie die Transferpaketbewertung, der Mittelwertansatz sowie die 10-jährige Preisanpassungsmöglichkeit nicht gelten.

Dass bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen zwischen Betriebsstätten § 1 AStG nicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus drei Gründen:

  • S. 90Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 1 AStG ist, dass Geschäftsbeziehungen, d.h. schuldrechtliche Beziehungen (vgl. § 1 Abs. 1 und 5 AStG) bestehen. Solche kann es aber zwischen unselbständigen Teilen eines einheitlichen Gesamtunternehmens nicht geben.

  • Ferner müssen sich die schuldrechtlichen Beziehungen für eine Anwendung des § 1 AStG zwischen nahe stehenden Personen abspielen. Das Stammhaus und seine Betriebsstätte bilden jedoch eine rechtliche und tatsächliche Einheit und stellen somit gerade nicht zwei selbständige Personen dar.

  • Letztlich liegen Funktionsverlagerungen i.S.d. § 1 AStG gemäß der Definition des Begriffs „Funktionsverlagerung“ in § 1 Abs. 2 FVerlV nur dann vor, „wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile ... überträgt oder zur Nutzung überlässt ...“. Das Stammhaus und seine Betriebsstätte bilden aber nicht zwei Unternehmen.

Durch die gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 Sätze 9 ff. AStG werden auch nicht die Fälle erfasst, in denen ein Betrieb aufgegeben oder der Sitz eines Unternehmens ins Ausland verlagert wird. Auch in diesen Fällen liegen keine schuldrechtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen vor. Siehe hierfür aber die Regelungen in § 16 Abs. 3a i.V.m. § 36 Abs. 5 EStG.

Ausblick in die Zukunft: Nachdem § 1 AStG in 2008 durch das UnStRefG generalüberholt und in 2010 durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben ergänzt wurde, wird seit 2011 erneut an einer Änderung dahingehend gearbeitet, dass § 1 AStG auch für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ebenso für grenzüberschreitende wirtschaftliche Vorgänge zwischen Betriebsstätten anwendbar ist. Hierdurch sollen u.a. die neuen OECD-Leitlinien zur Betriebsstättenbesteuerung (AOA - Authorised OECD Approach) in das deutsche Steuerrecht eingefügt werden.

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