Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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8 Einleitung des Verständigungsverfahrens
8.1 Antragstellung
102
Das Verständigungsverfahren setzt einen Antrag des Abkommensberechtigten voraus. Wird ein Verständigungsverfahren nach einem DBA begehrt, ist in dem Antrag deutlich zu machen, dass dieser auf die Verständigungsklausel des zwischen den betroffenen Vertragsstaaten anzuwendenden DBA gestützt wird.
8.2 Antragsfrist
103
Die Verständigungsklauseln der meisten DBA enthalten eine für dieses DBA maßgebliche Frist für die Antragstellung. Im größten Teil dieser Abkommen ist geregelt, dass der Antrag innerhalb von drei Jahren nach der ersten Maßnahme unterbreitet werden muss, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. Beruht die Besteuerung auf Besteuerungsmaßnahmen der deutschen und ausländischen Finanzverwaltung, ist die Bekanntgabe der letzten Besteuerungsmaßnahme maßgebend.
104
Ist im zwischen den betroffenen Vertragsstaaten anzuwendenden DBA keine Antragsfrist festgelegt, stimmt die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich einer Einleitung des Verständigungsverfahrens nicht zu, wenn der Steuerpflichtige eine Zeit von mehr als vier Jahren zwischen de...