Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Hypothetischer Fremdvergleich vs. tatsächlicher Fremdvergleich
40.2
In sich widersprüchlich ist der Hinweis in Rn. 64 VerwGr.FVerl, wonach Fremddaten, die unvergleichbar sind, „nicht berücksichtigt werden“ dürfen, jedoch in einzelnen Fällen doch dazu genutzt werden könnten, das „im hypothetischen Fremdvergleich ermittelte Ergebnis ergänzend zu stützen“. Wie Daten, die überhaupt nicht vergleichbar sind, ein bestimmtes Ergebnis stützen bzw. erschüttern können sollen, ist rätselhaft. Es kommt hier - wie an vielen anderen Stellen im BMF-Schreiben auch - ein tiefer Argwohn geS. 109gen den tatsächlichen Fremdvergleich und eine Präferenz des hypothetischen Fremdvergleichs zum Ausdruck. So wird es auch als selbstverständlich und nicht begründungsbedürftig angesehen, dass für „hochwertige und einzigartige“ immaterielle Wirtschaftsgüter (immer) der hypothetische Fremdvergleich anzuwenden ist (vgl. z.B. Rn. 63, 69 und 76 VerwGr.FVerl). Richtigerweise sind auch für hochwertige und einzigartige Wirtschaftsgüter, seien diese immaterieller oder materieller Art (z.B. Segelyacht, Grundstück auf Sylt, Kundenstamm eines Steuerberaters) zumindest eingeschränkt vergleichbare Werte feststel...