Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.6 Zustimmung des Antragstellers, Einspruchsverzicht (§ 354 Abs. 1a AO)
Nach Unterzeichnung der Vorabverständigungsvereinbarung informiert das BZSt den Antragsteller schriftlich über das Ergebnis. Der Antragsteller hat unverzüglich schriftlich (mit Unterschrift) seine Zustimmung zur Vorabverständigungsvereinbarung (Tz. 4.2 Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen) zu erklären. Entsprechend dem Vorbehalt (Tz. 4.5) wird die Vereinbarung nur wirksam, wenn der Antragsteller gegenüber der örtlich zuständigen Finanzbehörde (§ 354 Abs. 2 Satz 1 AO) auf die Einlegung eines Einspruchs gegen Steuerbescheide, die die Ergebnisse der Vorabverständigung für die Laufzeit zutreffend umsetzen, nach § 354 Abs. 1a AOverzichtet. Er hat außerdem zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die deutschen Finanzbehörden nur dann verpflichtet sind, sich an die Vereinbarung zu halten, wenn der dem APA zu Grunde liegende Sachverhalt erfüllt wird (Tz. 6.5.1), wenn die Gültigkeitsbedingungen eingehalten (Tz. 6.5.2) und wenn den Finanzbehörden die erforderlichen Jahresberichte (Tz. 6.1) zur Verfügung gestellt werden.