Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Empfänger erhält kein Transferpaket
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Der Gesetz-, Verordnungs- und Erlassgeber unterliegt aber einem Denkfehler, wenn er gleichzeitig verlangt, dass auch aus Sicht des eine Funktion übernehmenden Unternehmens ein Transferpaket als Ganzes, basierend auf den Gewinnerwartungen des aufnehmenden Unternehmens, zu bewerten sei. Dies würde nach dem Fremdvergleich voraussetzen, dass genau das Transferpaket, welches beim abgebenden Unternehmen durch die Nicht-Fortführung verloren geht, beim aufnehmenden Unternehmen ankommt. An einer solchen Nämlichkeit des Übertragungs- und Bewertungsobjekts fehlt es in vielen Fällen jedoch. Der Mehrwert des Transferpakets gegenüber den einzelnen Teilen soll ja gerade darin liegen, dass eine bestehende und funktionierende Organisationseinheit Gegenstand des Übertragungsvorgangs ist. Gerade die Organisationseinheit wird aber in der Realität bei einer FunkS. 202tionsverlagerung in der Regel nicht übertragen. Eine Übertragung ist wohl nur in Fällen denkbar, in denen die Funktion von einem inländischen Unternehmen auf ein verbundenes ausländisches Unternehmen übertragen wird, die Funktion aber weiter im Inland ausgeübt wird. Meist wird aber die ...