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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

c) Beispiele für Funktionsverlagerungen

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Die Übertragung bzw. Überlassung von Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteilen und den damit verbundenen Chancen und Risiken, die in der modernen Wirtschaftssprache auch als „Outsourcing“ bzw. als „Base Shifting“ (= Verlagerung von Werttreibern) bezeichnet wird, tritt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in folgenden Erscheinungsformen auf:

  • Übertragung/Überlassung bestimmter Funktionen mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidungskompetenzen sowie die Gewinnchancen und -risiken verlagert werden (= Funktionsausgliederung). In diesen Fällen wird regelmäßig das Eigentum an den für die Funktionsausübung erforderlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern übertragen. Beispiel: Verlagerung der Eigenproduktionstätigkeit auf ein anderes Unternehmen.

  • Übertragung/Überlassung eines Teils einer betrieblichen Aufgabe unter weitgehender Beibehaltung der Entscheidungskompetenzen sowie der Gewinnchancen und -risiken (= Funktionsspaltung). In diesen Fällen werden regelmäßig die für die Funktionsausübung erforderlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern nicht übertragen, sondern entweder unentgeltlich beigestellt oder entgeltlich zur Nutzung überlassen. Beispiel: Einschaltung eines Serviceunternehmens, z.B. eines Lohnfertigers.

  • Verlagerung von Teilfunktionen (z.B. Forschungs- und Produktionsmanagement) bei gleichzeitiger Reduzierung der Gewinnchancen, aber auch der Ertragsrisiken (= Funktionsabschmelzung). In diesen Fällen werden die für die Funktionsausübung erforderlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter entweder auf den Auftraggeber (= Central Entrepreneur) übertragen (Folge: Abschmelzung des Gewinns beim verS. 124lagernden Unternehmen auf eine Cost-plus-Vergütung mit niedrigem Gewinnaufschlag) oder sie bleiben im Eigentum des Unternehmens, dessen Funktionen abgeschmolzen werden (Folge: Profit Split zwischen verlagerndem und übernehmenden Unternehmen oder Cost-plus-Vergütung des verlagernden Unternehmens mit hohem Gewinnaufschlag). Beispiel: Abschmelzung eines Eigenproduzenten zum Auftragsfertiger.

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Soll eine Funktionsverlagerung steuerlich relevant sein und eine doppelte ertragswertorientierte Gesamtbewertung auslösen, dürfen nicht etwa nur einzelne Wirtschaftsgüter übergehen (so ausdrücklich auch § 1 Abs. 7 FVerlV). Vielmehr müssen erfolgskritische immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Know-how, Markenrechte) und/oder sonstige Vorteile (Überlassung von Fachpersonal), Entscheidungskompetenzen und Gewinnchancen übergehen, die beim neu tätigen Unternehmen die typischerweise entstehenden Anlaufverluste reduzieren.

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