Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.1.3. Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten in Kombination mit anderen Geschäftsvorfällen
525
Zu Tz. 6.98
Während sich die vorangegangenen beiden Abschnitte konkret mit der Übertragung von einzelnen oder mehreren immateriellen Werten an sich beschäftigen, beschreibt der Unterabschnitt C.1.3 Fälle, in denen die Übertragung von immateriellen Werten in Kombination mit sonstigen Geschäftsvorfällen erfolgt. Dies kann sowohl bei der Veräußerung von materiellen Wirtschaftsgütern, als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen der Fall sein. Abzugrenzen ist dieser Fall allerdings klar von Fällen, in denen die immateriellen Werte lediglich dazu genutzt werden, Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen zu erbringen. Dieser Fall ist gesondert in Abschnitt C.2 des vorliegenden Kapitels geregelt.
526
Die OECD legt in der Tz. 6.98 OECD-Leitlinien besonderen Wert auf die Frage, ob innerhalb des betrachteten Geschäftsvorfalls tatsächlich immaterielle Werte übertragen wurden und wenn ja, dass diese einzeln identifiziert und entsprechend in der Preisbildung berücksichtigt werden. In der Praxis ist diese Frage häufig schwer zu beantworten, da der Haupt...