Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1.5 Zuständigkeiten und Amtshilfeweg des Informationsaustauschs auf Ersuchen und bei Spontanauskünften
1.5.1 Zuständigkeiten für den Informationsaustausch mit ausländischen Finanzbehörden
1.5.1.1 BMF/BZSt/ZKA
Das BMF hat seine Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FVG auf das BZSt übertragen (siehe zuletzt -, BStBl 2011 I S. 674). Das BZSt ist zuständige Behörde für den Informationsaustausch in Einzelfällen nach den DBA, den TIEAs und dem Übereinkommen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d i. V. m. Anlage B des Übereinkommens).
Das BMF hat das BZSt als zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EU-AHiRL und § 3 Abs. 2 Satz 1 EUAHiG benannt. Das BZSt übernimmt als zentrales Verbindungsbüro die Kommunikation mit den anderen EU-MS und prüft eingehende und ausgehende Ersuchen bzw. Spontanauskünfte auf die Zulässigkeit nach dem EUAHiG (§ 3 Abs. 3 Satz 1 EUAHiG).
Das BMF hat das ZKA als Verbindungsstelle gemäß Art. 4 Abs. 3 EUAHiRL bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 EUAHiG sowie als zuständige Behörde für den Informati...