Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Anwendung der 3. Escape-Klausel auch auf Betriebe und Teilbetriebe
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Für die Bewertung von Betrieben und Teilbetrieben werden fremde Dritte regelmäßig eine Unternehmensbewertung auf Basis zukünftig erzielbarer Gewinne, Überschüsse oder Cash Flows vornehmen. Es ist deshalb fraglich, ob die 3. Escape-Klausel mit ihrem Einzelbewertungsansatz ohne Weiteres auch auf Betriebe oder Teilbetriebe anwendbar ist. Dies wird jedoch von der herrschenden Meinung wegen des insoweit einschränkungslosen Wortlauts bejaht. Problematisch ist bei dieser Auffassung jedoch, wie ein in diesen Fällen regelmäßig mit übertragener Geschäftswert im Rahmen einer Einzelbewertung zu berücksichtigen ist, da dieser einer Einzelbewertung nicht zugänglich ist, sondern sich als Residualgröße ergibt. Denkbar wäre allenfalls, die Residualgröße zu der Summe der Einzelwerte hinzuzuaddieren. Allerdings ist u.U. diese Frage eher theoretischer Natur. Auch vor Einführung von § 1 Abs. 3 AStG war es bei Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben üblich, den Wert durch eine Gesamtbewertung zu ermitteln. Daran sollte sicherlich die Einführung der Vorschrift des § 1 Abs. 3 AStG nichts ändern.
Im Übrigen gilt ...