Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. § 7 Abs. 2 FVerlV
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In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Funktionsausübung im Inland in Zukunft nicht mehr möglich ist. Die Verordnungsbegründung nennt hier als Beispiele, dass ein Kunde die Verlagerung verlangt bzw. die Fortführung der Funktion wegen der großen Entfernung zum zu bedienenden Markt nicht sinnvoll ist. Weitere Fälle sind etwa der Entzug einer Genehmigung oder ein gesetzliches Verbot der Ausübung der Tätigkeit. HOFACKER sieht auch die ordentliche und außerordentliche Kündigung eines Vertrages als Anwendungsfall für die Regelungen. Dies ist zweifelhaft, zumindest ist aber eine Abgrenzung von den Fällen des § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV notwendig. Bekanntlich gelten nach der Verordnungsbegründung Fälle einer Kündigung nicht als Funktionsverlagerung, so dass es anders als nach § 7 Abs. 2 FVerlV nicht zu einer Transferpaketbewertung kommt.
Die Fälle, in denen die Fortführung der Funktion im Inland nicht möglich ist, sind in der Realität häufig. Insbesondere die Automobilkonzerne haben oft von ihren Zulieferern verlangt, dass sie ihnen mit Produktionsstätten in neue Regionen und Märkte folgen. Für diesen Fall besagt § 7 Abs. 2 FVerlV zwei Dinge...