Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Transparenzklausel aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AStG
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§ 2 Abs. 1 Satz 2 FVerlV verweist für die Durchführung des hypothetischen Fremdvergleichs zunächst auf den Satz 5 des § 1 Abs. 3 AStG. In § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG wird wiederum auf § 1 Abs. 1 Satz 2 AStG, die sog. Transparenz- oder Hellseherklausel verwiesen. Diese hat zu Recht viel Kritik erfahren. Das Gesetz fingiert hier ohne Ausnahme, dass für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes davon auszugehen ist, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut und der Gesetzesbegründung nicht nur für den hypothetischen Fremdvergleich, sondern für jeglichen Fremdvergleich. Der Gesetzgeber begründet die Regelung damit, dass willkürliche Ergebnisse verhindert werden sollen und nicht jeder beliebige Fremdvergleich, der z.B. wegen mangelnder Information oder Qualifikation zustande kam, zu berücksichtigen ist.
S. 171Diese Begründung ist entlarvend und zeigt die wirkliche Absicht des Gesetzgebers bzw. der Steuerverwaltung auf, die dem Gesetzgeber hier sicherlich die Feder geführt hat. Selbstverständlich ist der Markt von Marktteilnehmern ...