Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Gesetz vom (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667); zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom (BGBl. I S. 2730)
- Auszug -
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 22 EGAO Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
(1) 1§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2§ 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660). 3Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abga...