Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Anpassung des § 90 Abs. 3 AO vor dem Hintergrund des Aktionspunkts 13
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Die Überarbeitung des Kapitels V der OECD-Leitlinien im Rahmen der BEPS-Initiative und der Umsetzung des Aktionspunktes 13 nahm der Gesetzgeber zum Anlass im sog. Anti-BEPS-I UmsetzungsG v. die Änderungen nachzuvollziehen. So wurde § 90 Abs. 3 AO ergänzt, § 117c AO eingeführt, die Sanktionen des § 162 Abs. 3 und 4 AO angepasst und § 138a Abs. 1-4 AO als Rechtsgrundlage für die Erstellung und Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung (CbCR) eingeführt. Als Sanktion für die Nichtabgabe, eine unvollständige oder verspätete Abgabe der länderbezogenen Berichterstattung wurde schließlich die Ordnungswidrigkeit des § 379 S. 22Abs. 2 Nr. 1c AO normiert. Das macht deutlich, dass der länderbezogene Bericht gem. § 138a AO nicht Gegenstand der Verrechnungspreisdokumentation i.S.d. § 90 Abs. 3 AO i.V.m. GAufzV ist. Teils wird die Verpflichtung des § 138a AO als Mitteilungspflicht gesehen, für den zutreffend die Sanktionspflicht des § 162 Abs. 3 und 4 AO nicht gilt. Dies wird klar vorrangig durch die Einfügung des § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO, der eine eigene Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit in Fällen der Nicht-Übermittlung, nicht vollständigen oder verspäteten Mitteilung der Pflichten nach § 138a AO von max. 10.000 EUR vorsieht.
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Die wesentlichen In...