Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Parlamentsvorbehalt
25
Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 AStG den Tatbestand einer Funktionsverlagerung angesprochen und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen genannt. Die einzelnen in den Tatbestandsmerkmalen genannten Begriffe wurden jedoch ausnahmslos in der Rechtsverordnung definiert (s. die Definition der Begriffe „Funktion“, „Funktionsverlagerung“, „Transferpaket“ und „Gewinnpotential“ in § 1 FVerlV).
Eine solche Vorgehensweise ist insofern schon im Grundsatz bedenklich, weil hierdurch der Bundestag, der für die Gesetzgebung zuständig ist, umgangen wird. Für die Rechtsverordnung war nämlich nur noch die Zustimmung des Bundesrates - nicht hingegen die des Bundestages - erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG). Im vorliegenden Fall kommt jedoch noch hinzu, dass der Begriff der Funktionsverlagerung in der Rechtsverordnung („Einschränkung“ einer Funktion) anders - nämlich weitergehender - definiert wird als im Gesetz, das nicht lediglich eine Einschränkung, sondern die Verlagerung, d.h. die Einstellung einer bestimmten Tätigkeit in einem Staat verlangt.
25.1
Es ist zudem nicht auszuschließen, dass schon die Frage, ob die Ermächtigungsregel...