Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
b) Beschreibung des Geschäfts der Unternehmensgruppe (Satz 1 Nr. 2-8)
254
Im nach der Gliederung der OECD-Leitlinien zweiten Abschnitt der Informationsanforderungen soll nach dem Willen der OECD eine allgemeine Beschreibung des Geschäfts der Unternehmensgruppe erfolgen. Allerdings ist dieser Punkt durch den Verordnungsgeber nur unzureichend umgesetzt worden. So wurde hier nicht nur, wie sonst auch, die Zwischenüberschrift der OECD-Leitlinien nicht übernommen. Darüber hinaus wurde auch der Überpunkt des zweiten Abschnitts der OECD-Informationsanforderungen („GeS. 124neral written description of the MNE's business including:“) nicht in nationales Recht umgesetzt. Daher beginnen die entsprechenden Informationsanforderungen der GAufzV unmittelbar mit der Forderung nach einer Beschreibung der „bedeutende[n] Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe“. Die Regelung gibt damit die OECD-Anforderungen nur unvollständig wieder, da die in der Anlage zur GAufzV genannten Punkte tatsächlich nur eine nicht abschließende Aufzählung („including“) von Unterpunkten der allgemeinen Forderung der OECD-Leitlinien nach einer Darstellung des Geschäfts der Unternehmensgruppe sind. Auc...