Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A. Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis
Zu Rn. 1.1
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Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen eines jeden Stpfl. i.S.d. § 33 AO, mithin also unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EStG, § 2 KStG), beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 KStG), erweitert unbeschränkt (§ 1 Abs. 2 EStG) und erweitert beschränkt (§ 2 AStG), unterliegen der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes dem Grunde und der Höhe nach.
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Soweit diese Geschäftsbeziehungen bereits nach den Vorschriften zu Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2, 3, 4, 8 und 9 EStG) bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu korrigieren sind, sind diese Korrekturen vorrangig anzuwenden. Die Vorschriften des EStG sind dabei für sich genommen verpflichtend und in allen Fällen vorrangig zu beachten. Sie kennen keinen Rücktrittsgrund zugunsten der Korrekturvorschrift des § 1 AStG.
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Der Anwendungsvorrang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften zu vGA und vE (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ff. KStG). Allerdings spricht Rn. 1.1 hier noch von S. 9„können“, weshalb es denkbare Fälle geben muss, in denen die Vorschriften des KStG hinter die Vorschrift des § 1 AStG zurücktreten, insbesondere dann, wenn es allein durch die Anwendung der Regelungen zu vGA und vE (speziell in Dreie...