Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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1.1 Allgemeines zu den Mitwirkungspflichten
Zu Rn. 1 - 8
a) Verortung der Mitwirkungspflichten in der AO und Geltungsbereich
20
Das rechtliche Fundament für die VerwGrds.Verf. 2020 bildet § 90 Abs. 3 AO sowie die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung 2017 (GAufzV).
Die Verwaltungsgrundsätze 2020 stützen sich auf Regelungen in der GAufzV 2017, die jedoch teilweise nicht durch § 90 Abs. 3 Satz 5 AO gedeckt und damit ohne Rechtsgrundlage sind. Das BMF war durch § 90 Abs. 3 Satz 5 AO ermächtigt worden, per Rechtsverordnung „Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen“ zu bestimmen. Einige Regelungen der GAufzV gehen jedoch hierüber unzulässigerweise hinaus, weil u.a. auch Aufbewahrungs- und Preisbestimmungspflichten des Stpfl. geregelt werden. Insoweit können jedoch weder Verpflichtungen des Stpfl. geschaffen werden noch die Regelungen des § 162 Abs. 3 S. 13oder 4 AO zur Anwendung gelangen. Der BFH hat dieses Problem im Urt. v. angesprochen, aber letztlich hierzu keine Festlegungen getroffen.
21
Die VerwGrds.Verf. 2020 sind ausschließlich für die Angehörigen der Finanzverwaltung verbindlich, nicht hingegen für die Stpfl., Steuerberater und Richter. Sie heben sich von den VerwGrds.Verf. 2...