Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.5. Ergänzende Leitlinien für Geschäftsvorfälle, bei denen immaterielle Werte in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden
1029
Zu Tz. 6.196
Abschnitt D.5. soll ergänzende Leitlinien zu den Kapiteln I-III bzw. im Speziellen zu Abschnitt C.2 des Kapitel VI OECD-Leitlinien 2017 liefern und beschäftigt sich mit Geschäftsvorfällen, bei denen immaterielle Werte in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden. Hierzu werden in den folgenden Tz. Erläuterungen zur Vergleichbarkeitsanalyse sowie der Bestimmung von Verrechnungspreisen in solchen Fällen dargestellt.
1030
Die wesentliche Eigenschaft dieser Arten von Geschäftsvorfällen ist gemäß der OECD vor allem die Tatsache, dass immaterielle Werte hier zwar etwa im Produktions- oder Verkaufsprozess genutzt werden bzw. immanenter Bestandteil dieser Prozesse sind, diese allerdings weder als eigenes Wirtschaftsgut, noch als Recht übertragen werden. Dies erschwert einerseits die Identifikation der an einem Geschäftsvorfall beteiligten immateriellen Werte und stellt andererseits in der weiteren Folge zusätzliche Voraussetzungen an eine b...