Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.4. Beispiele
159
Zu Tz. 6.18
Der Abschnitt A.4 soll Beispiele für immaterielle Werte liefern, die Eingang in Verrechnungspreisanalysen finden. Gleichzeitig sollen sie als Erläuterung des Abschnitts A.1 und der dort genannten Definitionsversuche dienen. Die Beschreibung ist etwas irreführend. Letztendlich geht es um eine Untergliederung solcher Werte bzw. Rechte, die als immaterielle Werte gelten bzw. negativ abgegrenzt um Merkmale, die nicht unter die Definition der immaterielS. 64len Werte i.S.d. Tz. 6.6 bzw. 6.8 OECD-Leitlinien fallen. Dementsprechend werden als immaterielle Werte klassifiziert:
Patente (Tz. 6.19 OECD-Leitlinien),
Know-how und Handelsgeheimnisse (Tz. 6.20 OECD-Leitlinien),
Markenzeichen und Marken (Tz. 6.21 f. OECD-Leitlinien),
Rechte aus Verträgen (Tz. 6.25 OECD-Leitlinien),
staatliche Zulassungen und Konzessionen (Tz. 6.24 OECD-Leitlinien),
begrenzte Rechte in Form von Lizenzen (Tz. 6.30 OECD-Leitlinien) sowie Goodwill und Unternehmenswert (Tz. 6.27 ff. OECD-Leitlinien).
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Negativ abgegrenzt nicht als immaterielle Werte gelten:
Konzernsynergien (Tz. 6.30 OECD-Leitlinien) und
marktspezifische Merkmale (Tz. 6.31 und Tz. 6.12 OECD-Leitlinien).
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Die OECD betont, dass ...