Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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8.1. Transaktionen und Unternehmen
48. Zunächst entscheidet sich der Steuerpflichtige in seinem Antrag dafür, auf welche Transaktionen und welche Unternehmen der Unternehmensgruppe sich das APA beziehen soll. Jedoch ist es Sache der Steuerverwaltung, den Antrag des Steuerpflichtigen anzunehmen oder nicht.
49. Die Steuerverwaltungen sollten dem Steuerpflichtigen möglichst viel Flexibilität lassen bei der Entscheidung darüber, was er in das APA aufnimmt. Dem Steuerpflichtigen wird empfohlen, in seinem Antrag zu erläutern, aus welchen Gründen er bestimmte Unternehmen und Transaktionen in das APA miteinbeziehen oder nicht miteinbeziehen will.
50. Eine Steuerverwaltung sollte (vorbehaltlich innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen) von sich Informationen mit einer anderen Steuerverwaltung austauschen, die ihrer Meinung nach in das APA miteinbezogen werden sollte. Der Steuerpflichtige müsste darüber konsultiert werden, welche Steuerverwaltungen in das APA miteinbezogen werden sollen, denn sein Einverständnis mit den Bedingungen und Konditionen (terms and conditions) des APA ist für dessen Zustandekommen erforderlich.